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Art. 5

Fassungen
05.04.1965 bis 04.09.2001 — BGBl. Nr. 99/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 505.04.196504.09.2001 BGBl. Nr. 99/1965 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 231/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2001,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

05.04.1965BGBl. Nr. 99/1965

Außerkrafttretensdatum

04.09.2001aufgehoben durch BGBl. III Nr. 231/2001

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL römisch fünf

  1. Absatz eins,Einkünfte eines Unternehmens eines der Gebiete aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen dürfen in dem anderen Gebiet nicht besteuert werden, es sei denn, daß die Luftfahrzeuge ausschließlich oder vorwiegend zwischen Orten innerhalb dieses anderen Gebietes betrieben werden.
  2. Absatz 2,Absatz 1 gilt auch für Beteiligungen von Unternehmen der Luftfahrt an Pools jeder "Art". (3) Einkünfte eines indischen Unternehmens aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen unterliegen überdies in Österreich nicht der Gewerbesteuer.

Gesetzesnummer

10003989

Dokumentnummer

NOR12044634

Alte Dokumentnummer

N3196535555J