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Art. 7

Fassungen
05.04.1965 bis 04.09.2001 — BGBl. Nr. 99/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 705.04.196504.09.2001 BGBl. Nr. 99/1965 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 231/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2001,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

05.04.1965BGBl. Nr. 99/1965

Außerkrafttretensdatum

04.09.2001aufgehoben durch BGBl. III Nr. 231/2001

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL römisch sieben

Beträge, die von einem Unternehmen eines der Gebiete für technische Leistungen bezahlt werden, die von einem Unternehmen des anderen Gebietes erbracht werden, unterliegen der Besteuerung im erstgenannten Gebiet nur insoweit, als diese Beträge einer tatsächlich im erstgenannten Gebiet ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen sind. Bei Ermittlung der so der Besteuerung unterliegenden Einkünfte sind die Ausgaben als Abzugspost zuzulassen, die im erstgenannten Gebiet im Zusammenhang mit den in diesem Gebiet erbrachten Tätigkeiten angefallen sind.

Gesetzesnummer

10003989

Dokumentnummer

NOR12044636

Alte Dokumentnummer

N3196535557J