Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 99/1965 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 231/2001Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL VIIARTIKEL römisch sieben
Beträge, die von einem Unternehmen eines der Gebiete für technische Leistungen bezahlt werden, die von einem Unternehmen des anderen Gebietes erbracht werden, unterliegen der Besteuerung im erstgenannten Gebiet nur insoweit, als diese Beträge einer tatsächlich im erstgenannten Gebiet ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen sind. Bei Ermittlung der so der Besteuerung unterliegenden Einkünfte sind die Ausgaben als Abzugspost zuzulassen, die im erstgenannten Gebiet im Zusammenhang mit den in diesem Gebiet erbrachten Tätigkeiten angefallen sind.
Dokumentnummer
NOR12044636
Alte Dokumentnummer
N3196535557J