Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von Heizöl
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 261/1966 aufgehoben durch BGBl. Nr. 5/1995Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 5/1995materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1995,
Text
Dem zum Verheizen bestimmten Gasöl, das steuerbegünstigt abgegeben oder verbraucht werden soll, sind folgende Kennzeichnungsstoffe beizumengen:
Ein benzinlöslicher roter Farbstoff in einer solchen Menge, daß ein Gemisch aus einem Teil gefärbtem und zehn Teilen ungefärbtem Gasöl eine noch mit freiem Auge erkennbare rote oder rötliche Färbung aufweist.
10 Gramm Furfural (Furyl-2-aldehyd) und 5 Gramm Chinizarin (1,4-Dihydroxy-anthrachinon) auf 1000 Kilogramm Gasöl. Abweichungen der angeführten Mengen von nicht mehr als +/- 3% sind zulässig.
Schlagworte
Beimengungsstoff
Dokumentnummer
NOR12044664
Alte Dokumentnummer
N3196610558N