Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
30.12.1970 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 416/1970
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 130.12.197031.12.2018 BGBl. Nr. 416/1970 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.12.1970BGBl. Nr. 416/1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Paragraph eins, Steuern vom Einkommen und Ertrag der Gesellschafter

  1. Absatz eins,Erhöht eine Aktiengesellschaft ihr Grundkapital (Nennkapital) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihr Stammkapital (Nennkapital) ausschließlich aus Gesellschaftsmitteln, so unterliegt der Erwerb der neuen Anteilsrechte durch die Gesellschafter nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag, wenn diese Kapitalerhöhung zwischen dem 1. Jänner 1967 und dem 31. Dezember 1973 beschlossen und durchgeführt wird.
  2. Absatz 2,Rücklagen, die auf Grund besonderer Vorschriften steuerfrei gebildet worden sind, dürfen nicht für eine Kapitalerhöhung im Sinne des Absatz eins, verwendet werden.
  3. Absatz 3,Kapitalerhöhungen gemäß Absatz eins, lösen keine Mindeststeuer im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes aus.
  4. Absatz 4,Bedingtes Kapital hat im gleichen Verhältnis wie das Nennkapital an der Kapitalerhöhung teilzunehmen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1970

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023

Gesetzesnummer

10003997

Dokumentnummer

NOR12045049

Alte Dokumentnummer

N31970129910

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/157/P1/NOR12045049