Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 157/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
§ 1. Steuern vom Einkommen und Ertrag der GesellschafterParagraph eins, Steuern vom Einkommen und Ertrag der Gesellschafter
(1)Absatz eins,Erhöht eine Aktiengesellschaft ihr Grundkapital (Nennkapital) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihr Stammkapital (Nennkapital) ausschließlich aus Gesellschaftsmitteln, so unterliegt der Erwerb der neuen Anteilsrechte durch die Gesellschafter nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag, wenn diese Kapitalerhöhung zwischen dem 1. Jänner 1967 und dem 31. Dezember 1973 beschlossen und durchgeführt wird.
(2)Absatz 2,Rücklagen, die auf Grund besonderer Vorschriften steuerfrei gebildet worden sind, dürfen nicht für eine Kapitalerhöhung im Sinne des Abs. 1 verwendet werden.Rücklagen, die auf Grund besonderer Vorschriften steuerfrei gebildet worden sind, dürfen nicht für eine Kapitalerhöhung im Sinne des Absatz eins, verwendet werden.
(3)Absatz 3,Kapitalerhöhungen gemäß Abs. 1 lösen keine Mindeststeuer im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes aus.Kapitalerhöhungen gemäß Absatz eins, lösen keine Mindeststeuer im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes aus.
(4)Absatz 4,Bedingtes Kapital hat im gleichen Verhältnis wie das Nennkapital an der Kapitalerhöhung teilzunehmen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1970
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023
Dokumentnummer
NOR12045049
Alte Dokumentnummer
N31970129910