Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 157/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
§ 7. Anteilsrechte an ausländischen GesellschaftenParagraph 7, Anteilsrechte an ausländischen Gesellschaften
Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für den Erwerb von Anteilsrechten an einer ausländischen Gesellschaft, wenn ihre Rechtsform einer der im § 1 bezeichneten Gesellschaftsformen entspricht.Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für den Erwerb von Anteilsrechten an einer ausländischen Gesellschaft, wenn ihre Rechtsform einer der im Paragraph eins, bezeichneten Gesellschaftsformen entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023
Dokumentnummer
NOR12044670
Alte Dokumentnummer
N31966129970