Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1966 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1982
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
Amtliche Aufsicht
§ 4. (1) Der amtlichen Aufsicht unterliegen:Paragraph 4, (1) Der amtlichen Aufsicht unterliegen:
Betriebe, aus denen steuerbegünstigtes Gasöl abgegeben wird;
mit Mineralöl (§ 1 MinStG 1981) zu betreibende Fahrzeuge, Maschinen und Motoren;mit Mineralöl (Paragraph eins, MinStG 1981) zu betreibende Fahrzeuge, Maschinen und Motoren;
Räume, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sich darin ein in lit. b bezeichneter Gegenstand befindet.Räume, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sich darin ein in Litera b, bezeichneter Gegenstand befindet.
(2)Absatz 2,Die amtliche Aufsicht obliegt dem für die Erhebung der Mineralölsteuer zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, Gegenstand oder Raum befindet.
(3)Absatz 3,In Ausübung der Nachschau (§ 145 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) dürfen die Organe des Finanzamtes Gebäude, Grundstücke und Räume betreten und besichtigen, Fahrzeuge anhalten, Mineralölbestände und mitgeführte Mineralölmengen feststellen sowie Mineralölproben unentgeltlich entnehmen. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Betriebes, Gegenstandes oder Raumes hat die Amtshandlungen ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.In Ausübung der Nachschau (Paragraph 145, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,) dürfen die Organe des Finanzamtes Gebäude, Grundstücke und Räume betreten und besichtigen, Fahrzeuge anhalten, Mineralölbestände und mitgeführte Mineralölmengen feststellen sowie Mineralölproben unentgeltlich entnehmen. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Betriebes, Gegenstandes oder Raumes hat die Amtshandlungen ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen. (4)Absatz 4,Soweit sich die Nachschau auf Fahrzeuge bezieht, kann sie auch von Organen der Bundespolizei oder der Bundesgendarmerie vorgenommen werden, denen hiebei die im Abs. 3 bezeichneten Befugnisse zustehen. Diese Organe sind verpflichtet, Fälle, in denen eine verbotswidrige Verwendung von steuerbegünstigtem Gasöl oder Gasöl der im § 3 Abs. 3 angeführten Art festgestellt oder vermutet wird, unverzüglich der nächsten Finanzstrafbehörde erster Instanz mitzuteilen.Soweit sich die Nachschau auf Fahrzeuge bezieht, kann sie auch von Organen der Bundespolizei oder der Bundesgendarmerie vorgenommen werden, denen hiebei die im Absatz 3, bezeichneten Befugnisse zustehen. Diese Organe sind verpflichtet, Fälle, in denen eine verbotswidrige Verwendung von steuerbegünstigtem Gasöl oder Gasöl der im Paragraph 3, Absatz 3, angeführten Art festgestellt oder vermutet wird, unverzüglich der nächsten Finanzstrafbehörde erster Instanz mitzuteilen.
(5)Absatz 5,Wird bei einer Nachschau oder Beschau durch ein Organ eines Finanzamtes, eines Zollamtes, der Bundespolizei oder der Bundesgendarmerie steuerbegünstigtes Gasöl oder Gasöl der im § 3 Abs. 3 angeführten Art in einem Behälter vorgefunden, der mit der Antriebsmaschine eines Fahrzeuges in Verbindung steht, und ist die Entfernung des Gasöls aus dem Behälter an Ort und Stelle nicht möglich oder nicht zumutbar, so darf davon jener Teil, der notwendig ist, um eine vom Organ bestimmte oder mit dessen Zustimmung gewählte Gelegenheit zur Entfernung zu erreichen, innerhalb der nächsten 24 Stunden zu diesem Zweck verwendet werden.Wird bei einer Nachschau oder Beschau durch ein Organ eines Finanzamtes, eines Zollamtes, der Bundespolizei oder der Bundesgendarmerie steuerbegünstigtes Gasöl oder Gasöl der im Paragraph 3, Absatz 3, angeführten Art in einem Behälter vorgefunden, der mit der Antriebsmaschine eines Fahrzeuges in Verbindung steht, und ist die Entfernung des Gasöls aus dem Behälter an Ort und Stelle nicht möglich oder nicht zumutbar, so darf davon jener Teil, der notwendig ist, um eine vom Organ bestimmte oder mit dessen Zustimmung gewählte Gelegenheit zur Entfernung zu erreichen, innerhalb der nächsten 24 Stunden zu diesem Zweck verwendet werden.
Dokumentnummer
NOR12047435
Alte Dokumentnummer
N31981130090