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§ 4 Gasöl-StBG

Fassungen
01.01.1982 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.198231.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994

Abkürzung

Gasöl-StBG

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)

Text

Amtliche Aufsicht

Paragraph 4, (1) Der amtlichen Aufsicht unterliegen:

  1. Litera a
    Betriebe, aus denen steuerbegünstigtes Gasöl abgegeben wird;
  2. Litera b
    mit Mineralöl (Paragraph eins, MinStG 1981) zu betreibende Fahrzeuge, Maschinen und Motoren;
  3. Litera c
    Räume, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sich darin ein in Litera b, bezeichneter Gegenstand befindet.
  1. Absatz 2,Die amtliche Aufsicht obliegt dem für die Erhebung der Mineralölsteuer zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, Gegenstand oder Raum befindet.
  2. Absatz 3,In Ausübung der Nachschau (Paragraph 145, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,) dürfen die Organe des Finanzamtes Gebäude, Grundstücke und Räume betreten und besichtigen, Fahrzeuge anhalten, Mineralölbestände und mitgeführte Mineralölmengen feststellen sowie Mineralölproben unentgeltlich entnehmen. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Betriebes, Gegenstandes oder Raumes hat die Amtshandlungen ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
  3. Absatz 4,Soweit sich die Nachschau auf Fahrzeuge bezieht, kann sie auch von Organen der Bundespolizei oder der Bundesgendarmerie vorgenommen werden, denen hiebei die im Absatz 3, bezeichneten Befugnisse zustehen. Diese Organe sind verpflichtet, Fälle, in denen eine verbotswidrige Verwendung von steuerbegünstigtem Gasöl oder Gasöl der im Paragraph 3, Absatz 3, angeführten Art festgestellt oder vermutet wird, unverzüglich der nächsten Finanzstrafbehörde erster Instanz mitzuteilen.
  4. Absatz 5,Wird bei einer Nachschau oder Beschau durch ein Organ eines Finanzamtes, eines Zollamtes, der Bundespolizei oder der Bundesgendarmerie steuerbegünstigtes Gasöl oder Gasöl der im Paragraph 3, Absatz 3, angeführten Art in einem Behälter vorgefunden, der mit der Antriebsmaschine eines Fahrzeuges in Verbindung steht, und ist die Entfernung des Gasöls aus dem Behälter an Ort und Stelle nicht möglich oder nicht zumutbar, so darf davon jener Teil, der notwendig ist, um eine vom Organ bestimmte oder mit dessen Zustimmung gewählte Gelegenheit zur Entfernung zu erreichen, innerhalb der nächsten 24 Stunden zu diesem Zweck verwendet werden.

Gesetzesnummer

10003998

Dokumentnummer

NOR12047435

Alte Dokumentnummer

N31981130090