Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1966 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
01.01.1982
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
Nachversteuerung und Eingangsabgaben.
§ 5. (1) Wer steuerbegünstigtes Gasöl verbotswidrig verwendet (§ 2) oder behandelt (§ 3 Abs. 4), hat für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach § 1 ermäßigten Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Der Unterschiedsbetrag ist in Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralölmenge mehrere Personen verpflichtet sind, nur einmal zu entrichten.Paragraph 5, (1) Wer steuerbegünstigtes Gasöl verbotswidrig verwendet (Paragraph 2,) oder behandelt (Paragraph 3, Absatz 4,), hat für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach Paragraph eins, ermäßigten Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Der Unterschiedsbetrag ist in Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralölmenge mehrere Personen verpflichtet sind, nur einmal zu entrichten.
(2)Absatz 2,Die festgesetzten Steuerbeträge werden mit Ablauf einer Woche nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(3)Absatz 3,Auf steuerbegünstigtes Gasöl und Gasöl der im § 3 Abs. 3 angeführten Art sowie auf Betriebsmittel für Fahrzeuge, die eines dieser Gasöle enthalten, ist § 35 Abs. 1 lit. b des Zollgesetzes 1955 nicht anzuwenden.Auf steuerbegünstigtes Gasöl und Gasöl der im Paragraph 3, Absatz 3, angeführten Art sowie auf Betriebsmittel für Fahrzeuge, die eines dieser Gasöle enthalten, ist Paragraph 35, Absatz eins, Litera b, des Zollgesetzes 1955 nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12047436
Alte Dokumentnummer
N31981130100