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§ 6 Gasöl-StBG

Fassungen
01.01.1982 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.198231.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994

Abkürzung

Gasöl-StBG

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)

Text

Paragraph 6, (1) Wer steuerbegünstigtes Gasöl verbotswidrig verwendet (Paragraph 2,) oder behandelt (Paragraph 3, Absatz 4,), macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Abgabenhinterziehung und, wenn er fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach Paragraph eins, ermäßigten Mineralölsteuer für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Gasölmengen.

  1. Absatz 2,Wer vorsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, oder 3 zuwiderhandelt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig.
  2. Absatz 3,Abgabenhinterziehungen, fahrlässige Abgabenverkürzungen und Finanzordnungswidrigkeiten der in den Absatz eins und 2 bezeichneten Art sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und nach diesem zu ahnden. Eine Geldstrafe hat jedoch im Falle einer Abgabenhinterziehung mindestens 20.000 S und im Falle einer fahrlässigen Abgabenverkürzung mindestens 5000 S zu betragen; Paragraph 25, des Finanzstrafgesetzes ist auf Abgabenhinterziehungen der im Absatz eins, bezeichneten Art nicht anzuwenden. Wurde steuerbegünstigtes Gasöl in einen Behälter eingefüllt, der mit der Antriebsmaschine eines Fahrzeuges, mit einer Maschine oder mit einem Motor in Verbindung steht, so unterliegt auch dieses Fahrzeug, diese Maschine oder dieser Motor dem Verfall, wenn der Täter schon einmal wegen einer Abgabenhinterziehung oder fahrlässigen Abgabenverkürzung der im Absatz eins, bezeichneten Art bestraft wurde und die Bestrafung nicht getilgt ist; für solche Fahrzeuge, Maschinen und Motoren gilt Paragraph 17, des Finanzstrafgesetzes sinngemäß. Paragraph 41, des Finanzstrafgesetzes gilt auch für Abgabenhinterziehungen der im Absatz eins, bezeichneten "Art". Finanzordnungswidrigkeiten der im Absatz 2, bezeichneten Art sind nach Paragraph 51, Absatz 2, des Finanzstrafgesetzes zu bestrafen.

Schlagworte

Strafbestimmung, Ordnungswidrigkeit

Gesetzesnummer

10003998

Dokumentnummer

NOR12047437

Alte Dokumentnummer

N31981130110