Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1966 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 8, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2,Die im § 3 Abs. 1 vorgesehene Verordnung kann von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie tritt frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.Die im Paragraph 3, Absatz eins, vorgesehene Verordnung kann von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie tritt frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung des § 6 sind der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich betraut. Mit der Vollziehung aller anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 4 Abs. 4 und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 6, sind der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich betraut. Mit der Vollziehung aller anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 4 und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.
Dokumentnummer
NOR12048904
Alte Dokumentnummer
N3198710650E