Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Scheidemünzen zu 50 Schilling „150 Jahre Oesterreichische Nationalbank“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1966 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.
Text
§ 2.Paragraph 2,
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
Die eine Seite der Münze hat das Hauptgebäude der Oesterreichischen Nationalbank, darunter die Inschrift „Oesterreichische Nationalbank 1816 – 1966“ zu zeigen. Die Innenseite der Randleiste hat eine zinkenartige Verzierung zu tragen. Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „50“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“ zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am
11.03.2026
Dokumentnummer
NOR12044710
alte Dokumentnummer
N3196619786J