Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Körperschaftsteuergesetz 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 156/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (Paragraph 25, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1966,)
Text
Warenrückvergütungen bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Warenrückvergütungen sind Vergütungen, die von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach Schluß des Geschäftsjahres ihren Mitgliedern auf Waren gewährt werden, die sie im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bezogen haben. Nachzahlungen, die bei Lieferungen oder Leistungen der Mitglieder an die Genossenschaft an Stelle von Warenrückvergütungen gewährt werden, und Rückzahlungen, die bei Erhebung von Unkostenbeiträgen geleistet werden, sind wie Warenrückvergütungen zu behandeln.
(2)Absatz 2,Warenrückvergütungen an Genossenschaftsmitglieder sind steuerlich nur insoweit abzugsfähig, als sie im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet und in den Steuererklärungen als solche ausgewiesen wurden. Der Abzug einer Warenrückvergütung hat außerdem insoweit zu unterbleiben, als der Gesamtbetrag der ausgeschütteten Gewinnanteile hinter dem Betrag einer 5%igen Verzinsung des Eigenkapitals zurückbleibt. Unter Eigenkapital sind die eingezahlten Geschäftsanteile und die offenen Rücklagen, vermindert um ausgewiesene Verluste und vermehrt um ausgewiesene Gewinne, soweit diese nicht ausgeschüttet oder rückvergütet werden, am Ende des Wirtschaftsjahres zu verstehen.
(3)Absatz 3,Die Einschränkung gemäß Abs. 2 zweiter Satz gilt nicht für andere als im § 5 Abs. 1 Z. 8 bis 11 genannte steuerpflichtige Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb sich auf die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse und auf zwangsweise Nichtmitgliedergeschäfte (§ 5 Abs. 4), wenn die Bearbeitung oder Verwertung im Bereich der Landwirtschaft liegt, beschränkt.Die Einschränkung gemäß Absatz 2, zweiter Satz gilt nicht für andere als im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8 bis 11 genannte steuerpflichtige Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb sich auf die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse und auf zwangsweise Nichtmitgliedergeschäfte (Paragraph 5, Absatz 4,), wenn die Bearbeitung oder Verwertung im Bereich der Landwirtschaft liegt, beschränkt.
(4)Absatz 4,Bei den im § 5 Abs. 1 Z. 8 bis 11 nicht genannten Verwertungsgenossenschaften, deren Geschäftsbetrieb sich nicht auf das Mitgliedergeschäft und auf das zwangsweise Nichtmitgliedergeschäft (§ 5 Abs. 4) beschränkt oder deren Bearbeitung oder Verwertung nicht im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt, sowie bei Bezugs- und Absatzgenossenschaften und bei Zusammenschlüssen solcher Genossenschaften unterbleibt der Abzug einer Warenrückvergütung außerdem insoweit, als sie 2 v. H. des Mitgliederumsatzes übersteigt.Bei den im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8 bis 11 nicht genannten Verwertungsgenossenschaften, deren Geschäftsbetrieb sich nicht auf das Mitgliedergeschäft und auf das zwangsweise Nichtmitgliedergeschäft (Paragraph 5, Absatz 4,) beschränkt oder deren Bearbeitung oder Verwertung nicht im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt, sowie bei Bezugs- und Absatzgenossenschaften und bei Zusammenschlüssen solcher Genossenschaften unterbleibt der Abzug einer Warenrückvergütung außerdem insoweit, als sie 2 v. H. des Mitgliederumsatzes übersteigt.
(5)Absatz 5,Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für das Geld- und Kreditgeschäft der Kreditgenossenschaften.Die Absatz eins bis 3 gelten nicht für das Geld- und Kreditgeschäft der Kreditgenossenschaften.
(6)Absatz 6,Zur Feststellung des Gewinnes aus dem Mitgliedergeschäft ist der Gesamtgewinn vor Abzug der Warenrückvergütungen aufzuteilen,
bei Verwertungsgenossenschaften im Verhältnis des Wareneinkaufes bei Mitgliedern zum gesamten Wareneinkauf,
bei den übrigen Genossenschaften im Verhältnis des Umsatzes mit Mitgliedern zum Gesamtbetrag der Einnahmen aus Lieferungen und Leistungen.
(7)Absatz 7,Bezugs- und Absatzgenossenschaften haben den im Mitgliedergeschäft erwirtschafteten Gewinn getrennt für das Absatzgeschäft nach Abs. 6 lit. a und für das Bezugsgeschäft nach Abs. 6 lit. b zu ermitteln. Der so ermittelte Gewinn aus dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze für den Abzug der Warenrückvergütungen an Mitglieder.Bezugs- und Absatzgenossenschaften haben den im Mitgliedergeschäft erwirtschafteten Gewinn getrennt für das Absatzgeschäft nach Absatz 6, Litera a und für das Bezugsgeschäft nach Absatz 6, Litera b, zu ermitteln. Der so ermittelte Gewinn aus dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze für den Abzug der Warenrückvergütungen an Mitglieder.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 47/2004)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2004,)
(9)Absatz 9,Warenrückvergütungen der Verbrauchergenossenschaften, die bei Beginn des Wirtschaftsjahres dem Grunde und der Höhe nach feststehen und demgemäß dem Genossenschafter bei Bezug der Ware einen genau bezeichneten Rechtsanspruch auf die Auszahlung der Warenrückvergütung gewähren, sind wie Rabatte zu behandeln und daher abzugsfähige Betriebsausgaben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2004
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Dokumentnummer
NOR40252934