Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Körperschaftsteuergesetz 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 156/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (Paragraph 25, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1966,)
Text
Versicherungstechnische Reserven
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Zuführungen zu versicherungstechnischen Reserven (§ 12 Z. 2) sind insoweit abzugsfähig, als es sich bei diesen Reserven um echte Schuldposten oder um Posten handelt, die der Rechnungsabgrenzung dienen. Hiebei dürfen die Reserven den Betrag nicht übersteigen, der zur Sicherstellung der Verpflichtungen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen erforderlich ist.Zuführungen zu versicherungstechnischen Reserven (Paragraph 12, Ziffer 2,) sind insoweit abzugsfähig, als es sich bei diesen Reserven um echte Schuldposten oder um Posten handelt, die der Rechnungsabgrenzung dienen. Hiebei dürfen die Reserven den Betrag nicht übersteigen, der zur Sicherstellung der Verpflichtungen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Für die Abzugsfähigkeit der Zuführungen zu Reserven zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes sind insbesondere die folgenden Voraussetzungen erforderlich:
Es muß nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfes zu rechnen sein;
die Schwankungen des Jahresbedarfes dürfen nicht durch die Prämien ausgeglichen werden. Sie müssen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen herrühren und dürfen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sein.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023
Dokumentnummer
NOR12044692
Alte Dokumentnummer
N3196617383S