Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
18.07.1987 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 312/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1418.07.198731.12.2018 § → § BGBl. Nr. 312/1987 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 1410.08.196617.07.1987 BGBl. Nr. 156/1966 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

18.07.1987BGBl. Nr. 312/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (Paragraph 25, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1966,)

Text

Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) bei Versicherungsunternehmen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Für Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen), die auf Grund des Geschäftsergebnisses gewährt werden, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen), die aus dem Lebens- oder Krankenversicherungsgeschäft stammen, sind abzugsfähig.
    2. Ziffer 2
      Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen), die nicht aus dem Lebens- oder Krankenversicherungsgeschäft stammen, sind nur insoweit abzugsfähig, als sie den Überschuß nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn die auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Versicherungsleistungen, Überträge und Reserven sowie die sämtlichen sonstigen persönlichen und sachlichen Betriebsausgaben allein aus der auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Prämieneinnahme bestritten worden wären. Die Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) müssen spätestens bei Genehmigung des Abschlusses des Wirtschaftsjahres durch die satzungsmäßig zuständigen Organe mit der Maßgabe beschlossen werden, daß sie spätestens auf die Prämien, die in dem der Beschlußfassung folgenden Kalenderjahr fällig werden, anzurechnen oder während desselben bar auszuzahlen sind.
  2. Absatz 2,Zuführungen zu Reserven für Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) sind nur insoweit abzugsfähig, als sie für Leistungen aus den am Bilanzstichtag laufenden Versicherungsverträgen erforderlich sind und die ausschließliche Verwendung dieser Reserven für eine planmäßige Ausschüttung durch Satzung oder durch geschäftsplanmäßige Erklärung gesichert ist. Die ausschließliche Verwendung dieser Reserven im Lebens(Kranken)versicherungsgeschäft für die Zwecke der Prämienrückerstattung (Gewinnbeteiligung) gilt auch dann noch als gesichert, wenn nach der Satzung oder der geschäftsplanmäßigen Erklärung mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde im Interesse der Versicherten in Ausnahmefällen aus den Reserven für Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) Beträge zur Abwendung eines Notstandes entnommen werden dürfen. Absatz eins, Ziffer 2, erster Satz gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Bei Versicherungsunternehmen, die das Lebens(Kranken)versicherungsgeschäft allein oder neben anderen Versicherungszweigen betreiben, sind für das Lebens(Kranken)versicherungsgeschäft mindestens 10 v. H. des nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Bundesgesetzes ermittelten Gewinnes zu versteuern, von dem der bei dem Lebens(Kranken)versicherungsgeschäft für die Versicherten bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987

Schlagworte

Beitragsrückerstattung, Beitrag, Prämienrückerstattung

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10004004

Dokumentnummer

NOR12048875

Alte Dokumentnummer

N3198710482L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/156/P14/NOR12048875