Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Körperschaftsteuergesetz 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 156/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (Paragraph 25, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1966,)
Text
Beschränkt steuerpflichtige Versicherungsunternehmen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Bei beschränkt steuerpflichtigen Versicherungsunternehmen ist für die Berechnung des inländischen steuerpflichtigen Einkommens von dem technischen Ergebnis des inländischen Versicherungsgeschäftes auszugehen. Hinzuzurechnen ist der dem Inlandsgeschäft entsprechende Anteil an den Vermögenserträgnissen des Gesamtunternehmens. Abzuziehen ist der dem inländischen Versicherungsgeschäft entsprechende Anteil an den Generalunkosten des Gesamtunternehmens, soweit sie nicht im technischen Ergebnis des inländischen Versicherungsgeschäftes enthalten sind.
(2)Absatz 2,Wenn für das inländische Versicherungsgeschäft eine steuerlich einwandfreie gesonderte Ermittlung des Inlandseinkommens nicht möglich ist, so ist als inländisches steuerpflichtiges Einkommen der dem Verhältnis der inländischen Prämieneinnahme zur Gesamtprämieneinnahme entsprechende Teil des ausgewiesenen Gewinnes des Gesamtunternehmens zugrunde zu legen.
(3)Absatz 3,Dem nach den Abs. 1 und 2 berechneten Betrag sind die nach diesem Bundesgesetz nicht abzugsfähigen Aufwendungen hinzuzurechnen.Dem nach den Absatz eins und 2 berechneten Betrag sind die nach diesem Bundesgesetz nicht abzugsfähigen Aufwendungen hinzuzurechnen.
Schlagworte
ausländische Versicherung
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR12044694
Alte Dokumentnummer
N3196617385S