Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Körperschaftsteuergesetz 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 156/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (Paragraph 25, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1966,)
Z 2 bis Z 4 ab 1. 1. 1976 (Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 636/1975)Ziffer 2 bis Ziffer 4, ab 1. 1. 1976 (Artikel römisch acht, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1975,)
Z 5: ab 1. 1. 1982 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 620/1981)Ziffer 5 :, ab 1. 1. 1982 (Abschn. römisch zwei Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1981,)
Text
Nichtabzugsfähige Aufwendungen
§ 16.Paragraph 16,
Nichtabzugsfähig sind:
Die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftung, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind;
Repräsentationsaufwendungen, wie insbesondere Aufwendungen anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen abweichend von der vorstehenden Bestimmung mit Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Körperschaftsteuer nicht eingeschränkt ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Umsätze gemäß § 6 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie Leistungen, die im Ausland an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972) erbracht werden;Repräsentationsaufwendungen, wie insbesondere Aufwendungen anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen abweichend von der vorstehenden Bestimmung mit Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Körperschaftsteuer nicht eingeschränkt ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Umsätze gemäß Paragraph 6, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie Leistungen, die im Ausland an ausländische Abnehmer (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972) erbracht werden;
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Abgabe nach dem Erbschaftssteueräquivalentgesetz, BGBl. Nr. 286/1960, und die Umsatzsteuer, die auf nichtabzugsfähige Aufwendungen entfällt;die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Abgabe nach dem Erbschaftssteueräquivalentgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1960,, und die Umsatzsteuer, die auf nichtabzugsfähige Aufwendungen entfällt; die Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen gewährt werden;
Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist und die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Umsätzen im Sinne der Z 2 stehen; solche Zuwendungen sind auch nach § 18 des Einkommensteuergesetzes nicht abzugsfähig, weiters die Aufwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen und ähnlichen Zwecken.Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist und die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Umsätzen im Sinne der Ziffer 2, stehen; solche Zuwendungen sind auch nach Paragraph 18, des Einkommensteuergesetzes nicht abzugsfähig, weiters die Aufwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen und ähnlichen Zwecken.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
Schlagworte
Schmiergeld, Aufsichtsratsvergütung, Spende, Abzugsverbot
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023
Dokumentnummer
NOR12044695
Alte Dokumentnummer
N3196617386S