Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Körperschaftsteuergesetz 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 156/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (Paragraph 25, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1966,)
Text
Auflösung und Abwicklung (Liquidation)
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Wird eine Kapitalgesellschaft, die ihre Auflösung beschlossen hat, abgewickelt, so ist der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen. Der Besteuerungszeitraum darf drei Jahre nicht übersteigen. Das Finanzamt kann in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag diesen Zeitraum verlängern.
(2)Absatz 2,Zur Ermittlung des Gewinnes im Sinne des Abs. 1 ist das zur Verteilung kommende Vermögen (Abwicklungs-Endvermögen) dem Vermögen am Schluß des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahres (Abwicklungs-Anfangsvermögen) gegenüberstellen.Zur Ermittlung des Gewinnes im Sinne des Absatz eins, ist das zur Verteilung kommende Vermögen (Abwicklungs-Endvermögen) dem Vermögen am Schluß des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahres (Abwicklungs-Anfangsvermögen) gegenüberstellen.
(3)Absatz 3,Von dem Abwicklungs-Endvermögen sind die steuerfreien Vermögenszugänge abzuziehen, die dem Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum zugeflossen sind.
(4)Absatz 4,Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen, das am Schluß des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahres der Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrunde lag oder, wenn eine Veranlagung nicht durchzuführen war, das nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ermittelte Betriebsvermögen. Wird die Auflösung im Wirtschaftsjahr der Gründung (Errichtung) beschlossen, ist Abwicklungs-Anfangsvermögen das eingezahlte Grund- oder Stammkapital. Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist um den Gewinn des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu kürzen, der im Abwicklungszeitraum ausgeschüttet worden ist.
(5)Absatz 5,Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen die sonst geltenden Vorschriften anzuwenden.
Schlagworte
Liquidationsgewinn
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR12044698
Alte Dokumentnummer
N3196617389S