Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
10.08.1966 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 156/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1810.08.196631.12.2018 BGBl. Nr. 156/1966 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

10.08.1966BGBl. Nr. 156/1966

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (Paragraph 25, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1966,)

Text

Auflösung und Abwicklung (Liquidation)

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Wird eine Kapitalgesellschaft, die ihre Auflösung beschlossen hat, abgewickelt, so ist der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen. Der Besteuerungszeitraum darf drei Jahre nicht übersteigen. Das Finanzamt kann in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag diesen Zeitraum verlängern.
  2. Absatz 2,Zur Ermittlung des Gewinnes im Sinne des Absatz eins, ist das zur Verteilung kommende Vermögen (Abwicklungs-Endvermögen) dem Vermögen am Schluß des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahres (Abwicklungs-Anfangsvermögen) gegenüberstellen.
  3. Absatz 3,Von dem Abwicklungs-Endvermögen sind die steuerfreien Vermögenszugänge abzuziehen, die dem Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum zugeflossen sind.
  4. Absatz 4,Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen, das am Schluß des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahres der Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrunde lag oder, wenn eine Veranlagung nicht durchzuführen war, das nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ermittelte Betriebsvermögen. Wird die Auflösung im Wirtschaftsjahr der Gründung (Errichtung) beschlossen, ist Abwicklungs-Anfangsvermögen das eingezahlte Grund- oder Stammkapital. Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist um den Gewinn des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu kürzen, der im Abwicklungszeitraum ausgeschüttet worden ist.
  5. Absatz 5,Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen die sonst geltenden Vorschriften anzuwenden.

Schlagworte

Liquidationsgewinn

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004004

Dokumentnummer

NOR12044698

Alte Dokumentnummer

N3196617389S