Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
10.08.1966 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 156/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1910.08.196631.12.2018 BGBl. Nr. 156/1966 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

10.08.1966BGBl. Nr. 156/1966

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (Paragraph 25, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1966,)

Text

Verschmelzung (Fusion) und Umwandlung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft mit oder ohne Abwicklung (Liquidation) auf einen anderen über, so ist Paragraph 18, entsprechend anzuwenden. Für die Ermittlung des Gewinnes tritt an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der Wert der für die Übertragung des Vermögens gewährten Gegenleistung nach dem Stand im Zeitpunkt der Übertragung.
  2. Absatz 2,Der beim Übergang sich ergebende Gewinn scheidet für die Besteuerung insoweit aus, als die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Das Vermögen einer inländischen Kapitalgesellschaft muß als Ganzes auf eine andere inländische Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten der übernehmenden Gesellschaft übergehen;
    2. Ziffer 2
      es muß sichergestellt sein, daß dieser Gewinn später der Körperschaftsteuer unterliegt.

Schlagworte

Gesamtrechtsnachfolge

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004004

Dokumentnummer

NOR12044699

Alte Dokumentnummer

N3196617390S