Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Körperschaftsteuergesetz 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 156/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Befreiungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Von der Körperschaftsteuer sind befreit:
Die Österreichischen Bundesbahnen und die staatlichen Monopolbetriebe mit Ausnahme jener Betriebe, die in eine privatrechtliche Form gekleidet sind;
die Oesterreichische Nationalbank;
Kreditinstitute, deren genehmigter Geschäftsgegenstand
ausschließlich in der Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen für Kredite und Darlehen mit oder ohne Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen sowie in der Durchführung allfälliger sonstiger Zuschußaktionen des Bundes oder eines Landes besteht, wenn folgende weitere vier Voraussetzungen zutreffen:
Das Kreditinstitut darf keinen Gewinn erstreben; ihre Eigentümer (Anteilseigner) dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Kreditinstitutes erhalten,
das Kreditinstitut darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstands- oder Geschäftsführergehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen,
bei Auflösung des Kreditinstitutes dürfen die Eigentümer (Anteilseigner) nur so viel von ihren eingezahlten Kapitalanteilen zurückerhalten, als diese zur Deckung von Verlusten von im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verpflichtungen aus Bürgschaften und sonstigen Haftungen nicht mehr benötigt werden; das restliche Vermögen des Kreditinstitutes darf sodann nur im Rahmen des genehmigten Geschäftsgegenstandes verwendet werden;
Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des § 3 des Beteiligungsfondsgesetzes hinsichtlich des einem Beteiligungsfonds ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Fondsrichtlinien (§ 15 des Beteiligungsfondsgesetzes) zuzurechnenden Teiles des Einkommens, wenn für diesen Teil der Gesellschaft ein gesonderter Rechnungskreis besteht. Die auf eigene Genußscheine der Beteiligungsfondsgesellschaft entfallenden Ausschüttungen des Jahresüberschusses im Sinne des § 10 Abs. 2 des Beteiligungsfondsgesetzes sind steuerpflichtig;Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des Paragraph 3, des Beteiligungsfondsgesetzes hinsichtlich des einem Beteiligungsfonds ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Fondsrichtlinien (Paragraph 15, des Beteiligungsfondsgesetzes) zuzurechnenden Teiles des Einkommens, wenn für diesen Teil der Gesellschaft ein gesonderter Rechnungskreis besteht. Die auf eigene Genußscheine der Beteiligungsfondsgesellschaft entfallenden Ausschüttungen des Jahresüberschusses im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Beteiligungsfondsgesetzes sind steuerpflichtig;
Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet, so sind sie insoweit steuerpflichtig. Das gleiche gilt für Siedlungsträger, wenn und insoweit sie nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind.Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet, so sind sie insoweit steuerpflichtig. Das gleiche gilt für Siedlungsträger, wenn und insoweit sie nach den zur Ausführung des Paragraph 6, Absatz 2, des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1967,, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961;Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, nach Maßgabe der Vorschriften der Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,; rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige rechtsfähige Hilfskassen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6;rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige rechtsfähige Hilfskassen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 6,;
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, deren tatsächlicher Geschäftsbetrieb sich auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände beschränkt (zum Beispiel Zuchtgenossenschaften, Weidegenossenschaften, Maschinengenossenschaften);
Brennerei-, Imker-, Winzergenossenschaften und Genossenschaften zur Verwertung von Milch und Milchprodukten, deren tatsächlicher Geschäftsbetrieb sich auf die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse beschränkt, wenn die Bearbeitung oder Verwertung im Bereich der Landwirtschaft liegt. Eine im Nebengeschäft betriebene Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse an Eiern oder Geflügel durch eine Genossenschaft zur Verwertung von Milch oder Milchprodukten steht einer Steuerbefreiung des Hauptgeschäftes unter den oben genannten Voraussetzungen dann nicht entgegen, wenn die Genossenschaft schon bisher eine solche Verwertung im Nebengeschäft betrieben hat. Ein Nebengeschäft im Sinne dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn die Erlöse aus Eiern und Geflügel 25 v. H. der gesamten Erlöse aus Lieferungen und Leistungen der Milchverwertungsgenossenschaft nicht übersteigen. Der Gewinn aus diesem Nebengeschäft unterliegt der Körperschaftsteuer;
Anschlußgenossenschaften von Milchproduzenten zur gemeinsamen Beteiligung an einer anderen Genossenschaft zur Verwertung von Milch und Milchprodukten und Milchlieferungsgenossenschaften zur örtlichen Erfassung von Milch und Milchprodukten der Mitglieder zur Lieferung an eine andere Genossenschaft zur Verwertung von Milch und Milchprodukten, wenn sich ihr tatsächlicher Geschäftsbetrieb auf die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen Milch und Milchprodukte beschränkt. Lieferungen durch Anschlußgenossenschaften und Lieferungsgenossenschaften oder deren Mitglieder an eine andere Genossenschaft zur Verwertung von Milch und Milchprodukten sind bei dieser Mitgliederanlieferungen gleichzuhalten;
Saatbaugenossenschaften, deren tatsächlicher Geschäftsbetrieb sich beschränkt auf
die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung und Verwertung von Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236/1937, und der hiebei anfallenden Nebenprodukte für ihre Mitglieder;die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung und Verwertung von Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1937, Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1937,, und der hiebei anfallenden Nebenprodukte für ihre Mitglieder; die Beschaffung von Saatgut zum Zwecke der Züchtung oder Vermehrung auf eigenen Grundflächen oder auf solchen der Mitglieder;
Zentralen von Genossenschaften nach Z. 8 bis 11 ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn an den Geschäftsanteilen, am Grund- oder Stammkapital zum jeweiligen Bilanzstichtag steuerbefreite Genossenschaften mit mindestens 90 v. H. beteiligt sind und sich der Geschäftsbetrieb der Zentrale auf die Zwecke der angeschlossenen Mitglieder (Gesellschafter) und deren Einzelmitglieder beschränkt;Zentralen von Genossenschaften nach Ziffer 8 bis 11 ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn an den Geschäftsanteilen, am Grund- oder Stammkapital zum jeweiligen Bilanzstichtag steuerbefreite Genossenschaften mit mindestens 90 v. H. beteiligt sind und sich der Geschäftsbetrieb der Zentrale auf die Zwecke der angeschlossenen Mitglieder (Gesellschafter) und deren Einzelmitglieder beschränkt;
kleine Versicherungsvereine im Sinne des § 62 Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung, die nicht unter Z 7 fallen, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60 000 S jährlich nicht überstiegen haben.kleine Versicherungsvereine im Sinne des Paragraph 62, Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung, die nicht unter Ziffer 7, fallen, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60 000 S jährlich nicht überstiegen haben.
(2)Absatz 2,Die Befreiungen nach Abs. 1 mit Ausnahme der Befreiung nach Abs. 1 Z 4 sind nicht anzuwenden, soweit die inländischen Einkünfte dem Steuerabzug unterliegen (§ 3 Z 2).Die Befreiungen nach Absatz eins, mit Ausnahme der Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 4, sind nicht anzuwenden, soweit die inländischen Einkünfte dem Steuerabzug unterliegen (Paragraph 3, Ziffer 2,).
(3)Absatz 3,Die Befreiungen nach Abs. 1 Z. 4 bis 13 sind auf beschränkt Steuerpflichtige (§ 3 Z. 1) nicht anzuwenden.Die Befreiungen nach Absatz eins, Ziffer 4 bis 13 sind auf beschränkt Steuerpflichtige (Paragraph 3, Ziffer eins,) nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4,Sind Genossenschaften der im Abs. 1 Z. 8 bis 11 genannten Art und ihre Zentralen im Sinne des Abs. 1 Z. 12 auf Grund von Gesetzen, Verordnungen oder auf solchen beruhenden behördlichen Anordnungen gezwungen, ihre Einrichtungen auch Nichtmitgliedern zur Verfügung zu stellen oder Erzeugnisse von Nichtmitgliedern zu bearbeiten oder zu verwerten, wird hiedurch die Steuerbefreiung der Gewinne aus dem Mitgliedergeschäft nicht berührt; die Körperschaftsteuer für Gewinne aus solchen zwangsweisen Nichtmitgliedergeschäften kann in einem nach Reingewinnsätzen zu ermittelnden Pauschbetrag festgesetzt werden. Gleiches gilt hinsichtlich notwendiger Hilfsgeschäfte (Abs. 5).Sind Genossenschaften der im Absatz eins, Ziffer 8 bis 11 genannten Art und ihre Zentralen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 12, auf Grund von Gesetzen, Verordnungen oder auf solchen beruhenden behördlichen Anordnungen gezwungen, ihre Einrichtungen auch Nichtmitgliedern zur Verfügung zu stellen oder Erzeugnisse von Nichtmitgliedern zu bearbeiten oder zu verwerten, wird hiedurch die Steuerbefreiung der Gewinne aus dem Mitgliedergeschäft nicht berührt; die Körperschaftsteuer für Gewinne aus solchen zwangsweisen Nichtmitgliedergeschäften kann in einem nach Reingewinnsätzen zu ermittelnden Pauschbetrag festgesetzt werden. Gleiches gilt hinsichtlich notwendiger Hilfsgeschäfte (Absatz 5,).
(5)Absatz 5,Die in Abs. 1 Z. 8 bis 11 genannten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften verlieren die Steuerbefreiung nicht dadurch, daß sie im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Hilfsgeschäfte tätigen.Die in Absatz eins, Ziffer 8 bis 11 genannten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften verlieren die Steuerbefreiung nicht dadurch, daß sie im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Hilfsgeschäfte tätigen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Schlagworte
ÖBB, Agrargemeinschaft, Gemeinnützigkeit, Pensionskassa
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2023
Dokumentnummer
NOR12053058
Alte Dokumentnummer
N3199333912J