Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
13.12.1972 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 441/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 713.12.197231.12.2018 BGBl. Nr. 441/1972 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

13.12.1972BGBl. Nr. 441/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (Paragraph 25, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1966,)

Absatz 2 :, ab 1. 1. 1973 (Artikel römisch drei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1972,)

Text

2. Einkommen

Ermittlungszeitraum

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Körperschaftsteuer wird nach dem Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat, bemessen.
  2. Absatz 2,Weicht bei Steuerpflichtigen, die Bücher nach handelsrechtlichen Vorschriften zu führen verpflichtet sind und solche tatsächlich ordnungsgemäß führen, das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb bei Ermittlung des Einkommens für das Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Das gilt entsprechend bei buchführenden Steuerpflichtigen, die Land- und Forstwirtschaft betreiben. Jeder Übergang von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag bedarf der vorherigen bescheidmäßigen Zustimmung des Finanzamtes. Die Zustimmung ist nur zu erteilen, wenn für den Übergang gewichtige betriebliche Gründe vorliegen. Die Erzielung eines Steuervorteiles gilt jedoch nicht als gewichtiger betrieblicher Grund.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 441/1972

Schlagworte

Bilanz, Bilanzstichtag, Bemessungsgrundlage

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004004

Dokumentnummer

NOR12044686

Alte Dokumentnummer

N3196617377S