Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Körperschaftsteuergesetz 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 156/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (Paragraph 25, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1966,)
Abs. 2: ab 1. 1. 1973 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 441/1972)Absatz 2 :, ab 1. 1. 1973 (Artikel römisch drei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1972,)
Text
2. Einkommen
Ermittlungszeitraum
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Körperschaftsteuer wird nach dem Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat, bemessen.
(2)Absatz 2,Weicht bei Steuerpflichtigen, die Bücher nach handelsrechtlichen Vorschriften zu führen verpflichtet sind und solche tatsächlich ordnungsgemäß führen, das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb bei Ermittlung des Einkommens für das Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Das gilt entsprechend bei buchführenden Steuerpflichtigen, die Land- und Forstwirtschaft betreiben. Jeder Übergang von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag bedarf der vorherigen bescheidmäßigen Zustimmung des Finanzamtes. Die Zustimmung ist nur zu erteilen, wenn für den Übergang gewichtige betriebliche Gründe vorliegen. Die Erzielung eines Steuervorteiles gilt jedoch nicht als gewichtiger betrieblicher Grund.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 441/1972
Schlagworte
Bilanz, Bilanzstichtag, Bemessungsgrundlage
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR12044686
Alte Dokumentnummer
N3196617377S