Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
28.03.1997 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 128.03.199731.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Anl. 120.12.196727.03.1997 BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

28.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Index

38 Punzierung

Text

                                                          Anhang I

                                                        -----------

Das Probierverfahren

Bei Bestimmung des Feingehaltes einer Edelmetallegierung ist in der Regel die Strichprobe auf dem Stein und, falls diese nicht durchführbar oder eine größere Genauigkeit erforderlich ist, das Kupellationsverfahren oder das Probeverfahren auf nassem Wege anzuwenden.

A. Die Strichprobe auf dem Stein

1. Goldstrichprobe

Zur Strichprobe der Goldlegierungen sind erforderlich:

  1. Ziffer eins
    ein Probierstein,
  2. Ziffer 2
    Goldprüfnadeln und
  3. Ziffer 3
    Probesäuren.
ad 1 :
Als Probierstein wird der schwarze, feinkörnige, harte Kieselschiefer (lydischer Stein) verwendet, der eine gleichartige, aderfreie, glatte und geschliffene Oberfläche besitzt. Karbonathältige Probiersteine, die bei Anwendung von Säuren aufbrausen, sind für die Strichprobe nicht geeignet.
Der Probierstein ist sorgfältig rein zu halten. Die Reinigung geschieht mittels eines feinkörnigen Schleifsteines oder eines Bimssteines in der Weise, daß nach Befeuchten des Probiersteines mit Wasser die auf ihm befindlichen Probierstriche behutsam und ohne das geringste Ritzen durch Überfahren mit dem Schleif- oder Bimsstein entfernt werden. Sodann wird der entstandene Schlamm abgespült, der Stein mit einem weichen Leinwandlappen trockengerieben und ein Tropfen reinen Mandelöles auf dessen Mitte gebracht; dieser wird mit der flachen Hand auf der Oberfläche des Steines verteilt und mit einem Leinwandlappen gleichmäßig verrieben.
Der so vorbereitete Prüfstein ist an einem staubfreien Ort aufzubewahren; auf verstaubten Steinen können keine verläßlichen Proben vorgenommen werden.
Zu 2:
Die Goldprüfnadeln sind schmale, an Kupfer oder Bronzestreifen angelötete Lamellen oder Stifte aus verschiedenen Goldlegierungen, welche die im Paragraph 3, Punzierungsgesetz festgesetzten Feingehaltsgrade und verschiedene Legurverhältnisse des Kupfers und Silbers, insbesondere aber Mischungen in jenen Farben darstellen, die bei Goldwaren am gebräuchlichsten sind. Es ist nämlich für die genaue Bestimmung des Feingehaltes einer Goldware von besonderer Wichtigkeit, daß die mitgestrichene Prüfnadel die möglichst gleiche Legur mit dem zu prüfenden Gegenstand besitzt, so daß die beiden Striche am Stein möglichst gleichfarbig sind. Denn zwei Goldsorten, die genau denselben Feingehalt besitzen, aber in der Legierung verschieden sind, werden von der Probesäure, je nachdem das Silber oder das Kupfer als Zusatz vorwiegt, langsamer oder schneller angegriffen, und es würde die gleiche feine Goldlegierung mit mehr Kupfer legiert fälschlich minderhältiger erscheinen als jene, die vorwiegend Silber enthält.
Zu 3:
Zur Prüfung minderhältiger Goldlegierungen (unter 500 Tausendteilen Feingehalt) wird Salpetersäure in verschiedenen Konzentrationsgraden verwendet, damit sie das in der Legierung enthaltene Silber und Kupfer am Probierstrich auflöse.
Die sogenannte Neugoldsäure, die für Goldlegierungen bis zu etwa 400 Tausendteilen Feingehalt verwendet werden kann, ist Salpetersäure von einer Dichte bis höchstens 1,20 und wird durch Mischung von 2 Gewichtsteilen konzentrierter Salpetersäure (Dichte 1,41) und 3 Gewichtsteilen destillierten Wassers bereitet.
Zur Prüfung von Goldlegierungen zwischen 400 und 500 Tausendteilen Feingehalt eignet sich reine konzentrierte Salpetersäure (Dichte 1,41).
Zur Prüfung von Feingehalten von 500 bis 670 Tausendteilen dient eine Mischung von Salpetersäure, Salzsäure und Wasser, die also eine gewisse Menge freies Chlor gelöst enthält.
Sie besteht aus 100 Gewichtsteilen der Probesäure für Gold Nr. 3, verdünnt mit 100 Gewichtsteilen destillierten Wassers.
Die Probesäure für Gold Nr. 3, die sich zur Prüfung von Goldlegierungen von 670 bis etwa 840 Tausendteilen Feingehalt eignet, besteht aus 100 Gewichtsteilen konzentrierter Salpetersäure (Dichte 1,41), 2 Gewichtsteilen konzentrierter Salzsäure (Dichte 1,19) und 25 Gewichtsteilen destillierten Wassers.
Die sogenannte Medaillensäure eignet sich zur Prüfung von Goldlegierungen mit mehr als 840 Tausendteilen Feingehalt und hat folgende Zusammensetzung:
121 Gewichtsteile konzentrierter Salpetersäure (Dichte 1,41), 9 Gewichtsteile konzentrierter Salzsäure (Dichte 1,19) und 50 Gewichtsteile destillierten Wassers.
Diese Probesäuren wirken am besten bei Zimmertemperatur (etwa 18 Grad Celsius); bei höheren Temperaturen wirken sie zu rasch, bei niedrigeren zu langsam.
Die Einwirkung der auf den Probestrich aufgetragenen Säure darf nur langsam erfolgen, um die kleinsten Unterschiede im Feingehalt feststellen zu können.
Zu schwache Probesäure wird durch Zusatz von Salpetersäure oder Probesäure für Gold Nr. 3 verstärkt, zu starke durch Beisatz von Wasser abgeschwächt.
Die Probesäuren sind in Fläschchen mit eingeriebenen gläsernen Tropfstöpseln, die zugleich zum Auftragen der Säure dienen, aufzubewahren und sorgfältig vor Verdunsten, Verunreinigung und längerer Einwirkung des direkten Sonnenlichtes zu schützen.
Bei Vornahme der Strichprobe ist folgendermaßen vorzugehen:
Der zu prüfende Goldgegenstand soll bereits versäubert, das ist von dem durch Glühen erzeugten schwarzbraunen Überzug befreit, beziehungsweise noch ungefärbt (ungesotten), das heißt, ehe er noch mit einer Schichte hochfeinen Goldes versehen ist, zur Prüfung vorgelegt werden. Ist der Gegenstand noch nicht gefeilt oder schon gefärbt, so muß er an der zu probierenden Stelle von dem schwarzbraunen Überzug beziehungsweise von der Feingoldschicht mit einem Schaber oder einer Feile sorgfältig befreit werden, da im ersteren Fall mit der ungereinigten Oberfläche kein verläßlicher Probestrich erzielt werden kann, im letzteren Fall durch das Mitstreichen der Feingoldschicht die Strichprobe einen höheren Goldgehalt anzeigen würde, als der Gegenstand besitzt.
Bei der Wahl der zu probierenden Stelle müssen auch Lötstellen vermieden werden, weil diese infolge des meist minderhältigen Lotes einen zu niedrigen Goldgehalt anzeigen würden.
Mit der so vorbereiteten Stelle wird nun auf dem Probierstein ein etwa 2 bis 3 Millimeter breiter und 10 bis 30 Millimeter langer metallisch glänzender und vollkommen gleichmäßiger Probestrich gemacht. Beiderseits unmittelbar neben diesem Probestrich wird mit einer in der Farbe möglichst gleichen Probiernadel ein Strich in derselben Weise ausgeführt. Quer über der Mitte dieser drei Probestriche wird mit dem Tropfstöpsel - ohne den Stein zu berühren - die entsprechende Probesäure aufgetragen und ihre Einwirkung beobachtet. Die Säuremischung löst zuerst das beilegierte Kupfer und Silber auf; bevor sie jedoch wegen ihres Gehaltes an freiem Chlor das Gold selbst angreift, muß sie mit einem gut saugenden Papier durch leichtes, in senkrechter Richtung geführtes Aufdrücken und Abheben vom Stein entfernt werden. Aus der Farbe des Rückstandes der drei Probestriche wird der Feingehalt des Goldgegenstandes erkannt.
Bei gleichem Feingehalt und gleicher Farbe werden die Probestriche des Gegenstandes und der Nadel gleich stark angegriffen, weshalb auch die Goldrückstände gleich erscheinen. Ist jedoch der Probestrich mehr angegriffen, daher dessen Goldrückstand dunkler als jener des Striches der Nadel, so ist der Gegenstand geringhältiger, und zwar um so mehr, je deutlicher sich der Unterschied zeigt.
Stimmt die Farbe des zu probierenden Gegenstandes mit keiner der vorhandenen Nadeln überein, sondern liegt sie zwischen zweien von ihnen, so streicht man die beiden Nadeln rechts und links vom Probestrich des Gegenstandes auf den Stein und beobachtet die gleichzeitige Einwirkung der Säure auf alle drei Striche.
Es ist von besonderer Wichtigkeit, den richtigen Zeitpunkt zu treffen, in dem die Unterschiede infolge der Säureeinwirkung am deutlichsten hervortreten, und dann die Probesäure von dem Stein sofort zu entfernen. Geschieht dies zu früh, so wird der Unterschied der Einwirkung bei verschiedenen Feingehalten zuwenig deutlich; geschieht es zu spät, so sind die Goldrückstände bereits zu dunkel und ihre Unterschiede treten zur Beurteilung des Feingehaltes daher zuwenig hervor.
Je schwächer die Probesäure ist und je langsamer sie einwirkt, desto leichter und genauer kann der Zeitpunkt für ihre Entfernung vom Stein bestimmt werden und desto deutlicher wird ein allfälliger Unterschied zwischen den Strichen des Gegenstandes und der Nadel hervortreten; der Feingehalt kann auf diese Weise bis auf wenige Tausendteile genau bestimmt werden.
Auf dem Strich von vorwiegend silberhältigen Goldlegierungen bildet sich durch Einwirkung der chlorhältigen Probesäure ein weiß wirkender Niederschlag von Silberchlorid: dieser kann durch Auflösung mit Ammoniak und mehrmaliges vorsichtiges Abtupfen mit Saugpapier ohne Störung des Goldrückstandes entfernt werden.

2. Silberstrichprobe

Zur Ermittlung des Feingehaltes einer Silberlegierung nach der Strichprobe sind ein Probierstein und Prüfnadeln notwendig. Der Probierstein für Silber muß die gleiche Beschaffenheit haben wie jener für Gold und erfordert die gleiche Behandlung.

Ist das Silber nur mit Kupfer legiert, so genügt für jeden Feingehalt nur eine Prüfnadel. Diese Nadeln sind ebenso wie die Goldnadeln sorgfältig rein zu halten.

Der Gegenstand muß an der zu prüfenden Stelle von dem allfällig anhaftenden Kupferoxyd oder vom Weißsude (Feinsilber) befreit werden. Auch ist - wie bei Gold - jede Lotstelle zu vermeiden. Der Probestrich des Gegenstandes und jener der Prüfnadel wird in gleicher Weise wie bei Gold ausgeführt. Aus dem Unterschied der Farbe der beiden Striche kann auf den Feingehalt des Gegenstandes geschlossen werden.

Zeigen die Farben der mit dem Gegenstand oder mit der Prüfnadel erzeugten Striche oder die Rückstände der Striche nach Anwendung der Silberprüfsäuren einen Unterschied, so muß der Gegenstand der genaueren Probe unterworfen werden.

Die Silberprüfsäure besteht aus:

3 Gewichtsteilen Kaliumdichromat, 4 Gewichtsteilen konzentrierter Schwefelsäure (Dichte 1,84) und 32 Gewichtsteilen destillierten Wassers.

Die Chromsäurelösung erzeugt mit Silber einen blutroten Niederschlag von Silberchromat; dieser Niederschlag ist umso dichter, sein Entstehen umso rascher und seine Farbenintensität umso größer, je feiner das legierte Silber ist. Das Auftragen und Abtupfen der Säure erfolgt wie bei der Goldstrichprobe.

B. Das Kupellationsverfahren

Dieses Verfahren besteht darin, daß durch Abtreiben einer bestimmten Menge des Probegutes im Muffelofen das im Probegut enthaltene Gold und Silber als Feinmetall ausgeschieden und aus deren Gewichten der Feingehalt des Probegutes festgestellt wird.

Die technische Durchführung erfolgt nach dem allgemein üblichen Verfahren.

C. Das Probeverfahren auf nassem Wege für

die Bestimmung des Silbergehaltes

Die Silberprobe auf nassem Wege wird nach der Methode von Gay-Lussac, der von Volhard oder nach einem genormten elektrochemischen Verfahren ausgeführt.

Das Verfahren nach Gay-Lussac beruht auf der Fällung des in Salpetersäure gelösten Silbers mittels einer titrierten Natriumchloridlösung als Silberchlorid. Das Verfahren eignet sich für alle Feingehalte und ergibt sehr genaue Resultate.

Die Silberbestimmung nach Volhard beruht auf der Fällung des in Salpetersäure gelösten Silbers mit Ammoniumrhodanid als Silberrhodanid, wobei eine beigesetzte Eisenammoniumalaunlösung als Indikator dient.

Die Durchführung der Probe nach Gay-Lussac und Volhard erfolgt nach den allgemein üblichen Verfahren.

D. Probierverfahren bei Legierungen aus Viertelgold

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 1997,)

Gesetzesnummer

10004006

Dokumentnummer

NOR12056199

Alte Dokumentnummer

N3199761212J