Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
§ 11. Edle Verzierungen an unedlen GegenständenParagraph 11, Edle Verzierungen an unedlen Gegenständen
An unedlen, nicht edelmetallähnlichen Gegenständen oder an Gegenständen aus Eisen oder Stahl angebrachte Verzierungen und Montierungen aus Platin, Gold oder Silber sind punzierungspflichtig, wenn sie von dem unedlen Gegenstand trennbar sind und das Mindestgewicht gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 lit. a des Punzierungsgesetzes überschreiten. An unedlen, nicht edelmetallähnlichen Gegenständen oder an Gegenständen aus Eisen oder Stahl angebrachte Verzierungen und Montierungen aus Platin, Gold oder Silber sind punzierungspflichtig, wenn sie von dem unedlen Gegenstand trennbar sind und das Mindestgewicht gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Punzierungsgesetzes überschreiten.
Dokumentnummer
NOR12044795
Alte Dokumentnummer
N3196726571L