Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.11.1980 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.11.198031.03.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.11.1980

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Index

38 Punzierung

Text

ABSCHNITT römisch vier

Vorlage der Gegenstände zur Feingehaltsprüfung

und Punzierung

(Zu Paragraphen 6 bis 8 des Punzierungsgesetzes)

Paragraph 13, Allgemeine Bestimmungen

  1. Absatz eins,Die zu prüfenden Edelmetallgegenstände sind je nach ihrem Feingehalt und - soweit technisch möglich - nach ihren Leguren getrennt der Punzierungsbehörde vorzulegen.
  2. Absatz 2,Edelmetallgegenstände, die aus mehreren Teilen bestehen, sind durch die Punzierungsbehörde von der Übernahme zur Feingehaltsprüfung zurückzuweisen, wenn nicht sämtliche zum Gegenstand gehörige Bestandteile vorgelegt werden. Stücke, die bloß Bestandteile von Gegenständen bilden oder offensichtlich dazu bestimmt sind, erst durch Anlöten, Annieten, Anschrauben oder ähnliches mit anderen Stücken zu einem Gegenstand verbunden zu werden, sind erst bei Vorlage der fehlenden Bestandteile zur Punzierung zu übernehmen.
  3. Absatz 3,Ausländische Edelmetallgegenstände müssen in gleicher Weise wie inländische, jedoch nur mit der Feingehaltszahl versehen, zur Punzierung vorgelegt werden.

Gesetzesnummer

10004006

Dokumentnummer

NOR12044797

Alte Dokumentnummer

N3196726573L