Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
01.11.1980
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Vorlage der Gegenstände zur Feingehaltsprüfung
und Punzierung
(Zu §§ 6 bis 8 des Punzierungsgesetzes)(Zu Paragraphen 6 bis 8 des Punzierungsgesetzes)
§ 13. Allgemeine BestimmungenParagraph 13, Allgemeine Bestimmungen
(1)Absatz eins,Die zu prüfenden Edelmetallgegenstände sind je nach ihrem Feingehalt und - soweit technisch möglich - nach ihren Leguren getrennt der Punzierungsbehörde vorzulegen.
(2)Absatz 2,Edelmetallgegenstände, die aus mehreren Teilen bestehen, sind durch die Punzierungsbehörde von der Übernahme zur Feingehaltsprüfung zurückzuweisen, wenn nicht sämtliche zum Gegenstand gehörige Bestandteile vorgelegt werden. Stücke, die bloß Bestandteile von Gegenständen bilden oder offensichtlich dazu bestimmt sind, erst durch Anlöten, Annieten, Anschrauben oder ähnliches mit anderen Stücken zu einem Gegenstand verbunden zu werden, sind erst bei Vorlage der fehlenden Bestandteile zur Punzierung zu übernehmen.
(3)Absatz 3,Ausländische Edelmetallgegenstände müssen in gleicher Weise wie inländische, jedoch nur mit der Feingehaltszahl versehen, zur Punzierung vorgelegt werden.
Dokumentnummer
NOR12044797
Alte Dokumentnummer
N3196726573L