Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
§ 14. Anbringung der Feingehaltszahlen und derParagraph 14, Anbringung der Feingehaltszahlen und der
Namenspunzen oder des Fabrikszeichens
(1)Absatz eins,Von den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 des Punzierungsgesetzes sind die im Privatbesitz befindlichen oder aus Privatbesitz stammenden unpunzierten Edelmetallgegenstände ausgenommen. Diese können auch ohne Feingehaltszahl und Namenspunze beziehungsweise Fabrikszeichen zur Punzierung vorgelegt werden. Die Feingehaltszahl ist in diesem Fall von der Punzierungsbehörde auf Kosten der Partei anzubringen.Von den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 des Punzierungsgesetzes sind die im Privatbesitz befindlichen oder aus Privatbesitz stammenden unpunzierten Edelmetallgegenstände ausgenommen. Diese können auch ohne Feingehaltszahl und Namenspunze beziehungsweise Fabrikszeichen zur Punzierung vorgelegt werden. Die Feingehaltszahl ist in diesem Fall von der Punzierungsbehörde auf Kosten der Partei anzubringen.
(2)Absatz 2,Die Feingehaltszahl und die Namenspunze oder das Fabrikszeichen sind in deutlich sichtbarer und leicht erkennbarer Weise so aufzuschlagen, daß die Feingehaltspunze möglichst nahe diesen beiden Zeichen angebracht werden kann. Gegenstände, auf denen die Feingehaltszahl, die Namenspunze oder das Fabrikszeichen undeutlich oder an einer nicht leicht sichtbaren Stelle aufgeschlagen sind, können vom Punzierungsamt zur Behebung des Mangels und zur neuerlichen Vorlage zurückgestellt werden.
Dokumentnummer
NOR12044798
Alte Dokumentnummer
N3196726574L