Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
20.12.1967 bis 31.03.2001 — BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1420.12.196731.03.2001 BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

20.12.1967BGBl. Nr. 385/1967

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 14, Anbringung der Feingehaltszahlen und der

Namenspunzen oder des Fabrikszeichens

  1. Absatz eins,Von den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 des Punzierungsgesetzes sind die im Privatbesitz befindlichen oder aus Privatbesitz stammenden unpunzierten Edelmetallgegenstände ausgenommen. Diese können auch ohne Feingehaltszahl und Namenspunze beziehungsweise Fabrikszeichen zur Punzierung vorgelegt werden. Die Feingehaltszahl ist in diesem Fall von der Punzierungsbehörde auf Kosten der Partei anzubringen.
  2. Absatz 2,Die Feingehaltszahl und die Namenspunze oder das Fabrikszeichen sind in deutlich sichtbarer und leicht erkennbarer Weise so aufzuschlagen, daß die Feingehaltspunze möglichst nahe diesen beiden Zeichen angebracht werden kann. Gegenstände, auf denen die Feingehaltszahl, die Namenspunze oder das Fabrikszeichen undeutlich oder an einer nicht leicht sichtbaren Stelle aufgeschlagen sind, können vom Punzierungsamt zur Behebung des Mangels und zur neuerlichen Vorlage zurückgestellt werden.

Gesetzesnummer

10004006

Dokumentnummer

NOR12044798

Alte Dokumentnummer

N3196726574L