Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
§ 20. SchadensvergütungParagraph 20, Schadensvergütung
In Fällen, in denen eine Entschädigung gemäß § 9 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes gewährt wird, ist diese Entschädigung nach dem Wert des Gegenstandes im unfertigen Zustand zu bemessen. In Fällen, in denen eine Entschädigung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Punzierungsgesetzes gewährt wird, ist diese Entschädigung nach dem Wert des Gegenstandes im unfertigen Zustand zu bemessen.
Dokumentnummer
NOR12044804
Alte Dokumentnummer
N3196726580L