Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
20.12.1967 bis 31.03.2001 — BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2220.12.196731.03.2001 BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

20.12.1967BGBl. Nr. 385/1967

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 22, Schiedsprobe

Das Punzierungsamt hat die Probe zur Feststellung des Fehlgehaltes eines Edelmetallgegenstandes zu wiederholen, wenn der Einreicher gegen den Befund Bedenken geltend macht und wegen dieser Bedenken die Wiederholung verlangt. Macht der Einreicher auch gegen den zweiten Befund Bedenken geltend und verlangt er deshalb eine neuerliche Probe, so ist der ganze Gegenstand oder ein Teil davon von einem Organ des Punzierungsamtes und dem Einreicher gemeinsam zu versiegeln und dem Hauptpunzierungs- und Probieramt zuzuleiten, das eine neuerliche Probe (Schiedsprobe) durchzuführen hat. Der Befund der Schiedsprobe ist bindend. Erweist die Schiedsprobe die Bedenken, die der Einreicher gegen den zweiten Probebefund geltend gemacht hat, als unbegründet, so hat er die für die Schiedsprobe vorgesehene Gebühr zu entrichten. Ansonsten sind die dadurch entstandenen Kosten von Amts wegen zu tragen.

Gesetzesnummer

10004006

Dokumentnummer

NOR12044806

Alte Dokumentnummer

N3196726582L