Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
§ 22. SchiedsprobeParagraph 22, Schiedsprobe
Das Punzierungsamt hat die Probe zur Feststellung des Fehlgehaltes eines Edelmetallgegenstandes zu wiederholen, wenn der Einreicher gegen den Befund Bedenken geltend macht und wegen dieser Bedenken die Wiederholung verlangt. Macht der Einreicher auch gegen den zweiten Befund Bedenken geltend und verlangt er deshalb eine neuerliche Probe, so ist der ganze Gegenstand oder ein Teil davon von einem Organ des Punzierungsamtes und dem Einreicher gemeinsam zu versiegeln und dem Hauptpunzierungs- und Probieramt zuzuleiten, das eine neuerliche Probe (Schiedsprobe) durchzuführen hat. Der Befund der Schiedsprobe ist bindend. Erweist die Schiedsprobe die Bedenken, die der Einreicher gegen den zweiten Probebefund geltend gemacht hat, als unbegründet, so hat er die für die Schiedsprobe vorgesehene Gebühr zu entrichten. Ansonsten sind die dadurch entstandenen Kosten von Amts wegen zu tragen.
Dokumentnummer
NOR12044806
Alte Dokumentnummer
N3196726582L