Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Inkrafttretensdatum
01.01.1990
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Text
ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs
Punzierungsbehörden
(Zu § 5 des Punzierungsgesetzes)(Zu Paragraph 5, des Punzierungsgesetzes)
§ 28Paragraph 28
(1)Absatz eins,Punzierungsbehörden sind das Hauptpunzierungs- und Probieramt sowie die Punzierungsämter.
(2)Absatz 2,Ein Punzierungsamt besteht:
in Graz; sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf Kärnten und Steiermark;
in Innsbruck; sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf Tirol und Vorarlberg;
in Linz; sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf Oberösterreich und Salzburg.
(3)Absatz 3,Zwei Punzierungsämter bestehen in Wien:
das Punzierungsamt Wien I; sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf die Wiener Bezirke IV bis VIII, X, XII bis XIX und XXIII sowie auf Niederösterreich und Burgenland;das Punzierungsamt Wien römisch eins; sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf die Wiener Bezirke römisch vier bis römisch acht, römisch zehn, römisch zwölf bis römisch neunzehn und römisch 23 sowie auf Niederösterreich und Burgenland;
das Punzierungsamt Wien II; sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf die Wiener Bezirke I bis III, IX, XI und XX bis XXII.das Punzierungsamt Wien römisch zwei; sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf die Wiener Bezirke römisch eins bis römisch drei, römisch neun, römisch elf und römisch zwanzig bis römisch 22 .
(4)Absatz 4,Als Außenstelle des Punzierungsamtes Linz besteht eine Punzierungsstätte in Salzburg.
(5)Absatz 5,Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen kann ein Punzierungsamt aus betrieblichen Gründen vorübergehend gesperrt werden. Für eine geeignete Möglichkeit zur Erfüllung der Punzierungspflicht während dieses Zeitraumes ist Vorsorge zu treffen.
Dokumentnummer
NOR12044812
Alte Dokumentnummer
N3196726588L