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§ 28

Fassungen
01.01.1990 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2801.01.199031.03.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Index

38 Punzierung

Text

ABSCHNITT römisch sechs

Punzierungsbehörden

(Zu Paragraph 5, des Punzierungsgesetzes)

Paragraph 28

  1. Absatz eins,Punzierungsbehörden sind das Hauptpunzierungs- und Probieramt sowie die Punzierungsämter.
  2. Absatz 2,Ein Punzierungsamt besteht:
    1. Litera a
      in Graz; sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf Kärnten und Steiermark;
    2. Litera b
      in Innsbruck; sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf Tirol und Vorarlberg;
    3. Litera c
      in Linz; sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf Oberösterreich und Salzburg.
  3. Absatz 3,Zwei Punzierungsämter bestehen in Wien:
    1. Litera a
      das Punzierungsamt Wien römisch eins; sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf die Wiener Bezirke römisch vier bis römisch acht, römisch zehn, römisch zwölf bis römisch neunzehn und römisch 23 sowie auf Niederösterreich und Burgenland;
    2. Litera b
      das Punzierungsamt Wien römisch zwei; sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf die Wiener Bezirke römisch eins bis römisch drei, römisch neun, römisch elf und römisch zwanzig bis römisch 22 .
  4. Absatz 4,Als Außenstelle des Punzierungsamtes Linz besteht eine Punzierungsstätte in Salzburg.
  5. Absatz 5,Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen kann ein Punzierungsamt aus betrieblichen Gründen vorübergehend gesperrt werden. Für eine geeignete Möglichkeit zur Erfüllung der Punzierungspflicht während dieses Zeitraumes ist Vorsorge zu treffen.

Gesetzesnummer

10004006

Dokumentnummer

NOR12044812

Alte Dokumentnummer

N3196726588L