Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 121/1992Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1992,
Text
§ 2. Ausnahmen von der PunzierungspflichtParagraph 2, Ausnahmen von der Punzierungspflicht
Zu § 15 des Punzierungsgesetzes, wonach die dort genannten Edelmetallgegenstände den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 (Feingehalt und sonstige Beschaffenheit der Edelmetallgegenstände) und somit auch der Punzierung nicht unterworfen sind, wird bestimmt: Zu Paragraph 15, des Punzierungsgesetzes, wonach die dort genannten Edelmetallgegenstände den Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 (Feingehalt und sonstige Beschaffenheit der Edelmetallgegenstände) und somit auch der Punzierung nicht unterworfen sind, wird bestimmt:
Zu Abs. 1 Z. 1 lit. b:Zu Absatz eins, Ziffer eins, lit. b:
Münzen jeder Art, ausländische Münzen jedoch nur dann, wenn sie nicht mit anderen Gegenständen in untrennbare Verbindung gebracht sind. Demnach unterliegen inländische Münzen, falls sie mit anderen Gegenständen verbunden sind, weder bei fester noch bei leicht trennbarer Verbindung den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Punzierungsgesetzes und damit auch nicht der Punzierung, sofern das Gepräge wenigstens auf einer Seite deutlich sichtbar ist. Als inländische Münzen gelten sowohl die in der Republik Österreich als auch jene vor dem Jahre 1919 hergestellten Münzen österreichischen und ungarischen Gepräges. Die Edelmetallbestandteile, die mit solchen Münzen in Verbindung gebracht werden, sind dann punzierungspflichtig, wenn sie nicht wegen ihres geringen Gewichtes gemäß § 15 Z. 2 lit. a des Punzierungsgesetzes hievon befreit sind. Im Ausland geprägte Münzen dürfen, wenn sie von der Punzierungspflicht frei bleiben sollen, mit Edelmetallbestandteilen nur in leicht trennbarer Weise verbunden werden; zu Verbindungen solcher Art zählen: das Eindrehen oder Einschrauben, die Befestigung mit Zargen oder Stiften sowie die Lötung mit Weichlot (Zinnlot) und die Verbindung mit Klebemitteln organischer Natur. Ausländische Münzen, die mit Edelmetallgegenständen in untrennbarer Verbindung stehen, sind als Bestandteile dieser Gegenstände zu behandeln und unterliegen daher als solche den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Punzierungsgesetzes und damit auch der Punzierung, der die Feingehaltsprüfung vorauszugehen hat. Münzen jeder Art, ausländische Münzen jedoch nur dann, wenn sie nicht mit anderen Gegenständen in untrennbare Verbindung gebracht sind. Demnach unterliegen inländische Münzen, falls sie mit anderen Gegenständen verbunden sind, weder bei fester noch bei leicht trennbarer Verbindung den Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 des Punzierungsgesetzes und damit auch nicht der Punzierung, sofern das Gepräge wenigstens auf einer Seite deutlich sichtbar ist. Als inländische Münzen gelten sowohl die in der Republik Österreich als auch jene vor dem Jahre 1919 hergestellten Münzen österreichischen und ungarischen Gepräges. Die Edelmetallbestandteile, die mit solchen Münzen in Verbindung gebracht werden, sind dann punzierungspflichtig, wenn sie nicht wegen ihres geringen Gewichtes gemäß Paragraph 15, Ziffer 2, Litera a, des Punzierungsgesetzes hievon befreit sind. Im Ausland geprägte Münzen dürfen, wenn sie von der Punzierungspflicht frei bleiben sollen, mit Edelmetallbestandteilen nur in leicht trennbarer Weise verbunden werden; zu Verbindungen solcher Art zählen: das Eindrehen oder Einschrauben, die Befestigung mit Zargen oder Stiften sowie die Lötung mit Weichlot (Zinnlot) und die Verbindung mit Klebemitteln organischer Natur. Ausländische Münzen, die mit Edelmetallgegenständen in untrennbarer Verbindung stehen, sind als Bestandteile dieser Gegenstände zu behandeln und unterliegen daher als solche den Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 des Punzierungsgesetzes und damit auch der Punzierung, der die Feingehaltsprüfung vorauszugehen hat.
Zu Abs. 1 Z 1 lit. d:Zu Absatz eins, Ziffer eins, lit. d:
Gegenstände älterer Erzeugung, denen ein wissenschaftlicher, künstlerischer, geschichtlicher oder kulturgeschichtlicher Wert zukommt; diesen Gegenständen ist die Befreiung von den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Punzierungsgesetzes und damit auch von der Punzierung nur dann zuzuerkennen, wenn durch ein Gutachten eines wissenschaftlichen Instituts (zB Bundesdenkmalamt, staatliche Kunstakademie, öffentliche Museen, Universitäten) oder eines anderen geeigneten Sachverständigen (§ 52 AVG 1950) festgestellt wird, daß ihnen ein wissenschaftlicher, künstlerischer, geschichtlicher oder kulturgeschichtlicher Wert zukommt. Zur Feingehaltsprüfung gelangende Gegenstände, bei denen ein Gutachten in Betracht kommt, sind im Fall ihrer Unprobhältigkeit oder einer anderen gesetzwidrigen Beschaffenheit nicht sogleich gemäß § 26 dieser Verordnung (§ 14 des Punzierungsgesetzes) zu behandeln, sondern nach Verständigung der Partei auf deren Ersuchen einer der oben genannten Stellen zur Abgabe eines Gutachtens vorzulegen. Falls ein entsprechendes Gutachten abgegeben wird, sind die Gegenstände der Partei unpunziert auszufolgen; im entgegengesetzten Fall sind die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes anzuwenden. Gegenstände älterer Erzeugung, denen ein wissenschaftlicher, künstlerischer, geschichtlicher oder kulturgeschichtlicher Wert zukommt; diesen Gegenständen ist die Befreiung von den Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 des Punzierungsgesetzes und damit auch von der Punzierung nur dann zuzuerkennen, wenn durch ein Gutachten eines wissenschaftlichen Instituts (zB Bundesdenkmalamt, staatliche Kunstakademie, öffentliche Museen, Universitäten) oder eines anderen geeigneten Sachverständigen (Paragraph 52, AVG 1950) festgestellt wird, daß ihnen ein wissenschaftlicher, künstlerischer, geschichtlicher oder kulturgeschichtlicher Wert zukommt. Zur Feingehaltsprüfung gelangende Gegenstände, bei denen ein Gutachten in Betracht kommt, sind im Fall ihrer Unprobhältigkeit oder einer anderen gesetzwidrigen Beschaffenheit nicht sogleich gemäß Paragraph 26, dieser Verordnung (Paragraph 14, des Punzierungsgesetzes) zu behandeln, sondern nach Verständigung der Partei auf deren Ersuchen einer der oben genannten Stellen zur Abgabe eines Gutachtens vorzulegen. Falls ein entsprechendes Gutachten abgegeben wird, sind die Gegenstände der Partei unpunziert auszufolgen; im entgegengesetzten Fall sind die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 2, des Punzierungsgesetzes anzuwenden.