Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Inkrafttretensdatum
28.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Text
§ 35. Werden punzierte inländische Edelmetallgegenstände aus dem Bundesgebiet verbracht, so wird die für die Punzierung entrichtete Gebühr nicht vergütet. Werden bereits punzierte Edelmetallgegenstände wieder in das Bundesgebiet verbracht, so ist keine neuerliche Punzierung erforderlich und somit keine neuerliche Punzierungsgebühr zu entrichten. Paragraph 35, Werden punzierte inländische Edelmetallgegenstände aus dem Bundesgebiet verbracht, so wird die für die Punzierung entrichtete Gebühr nicht vergütet. Werden bereits punzierte Edelmetallgegenstände wieder in das Bundesgebiet verbracht, so ist keine neuerliche Punzierung erforderlich und somit keine neuerliche Punzierungsgebühr zu entrichten.
Dokumentnummer
NOR12056181
Alte Dokumentnummer
N3199761194J