Rechtstracker.at

§ 36

Fassungen
28.03.1997 bis 31.01.2000 — BGBl. II Nr. 82/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3601.02.200031.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 3628.03.199731.01.2000 § → § BGBl. II Nr. 82/1997
§ 3601.01.198927.03.1997 BGBl. Nr. 659/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

28.03.1997BGBl. II Nr. 82/1997

Außerkrafttretensdatum

31.01.2000

Index

38 Punzierung

Text

ABSCHNITT römisch acht

Punzierungsgebühr

(Zu Paragraphen 26 a und 39 des Punzierungsgesetzes)

Paragraph 36

  1. Absatz eins,Die Gebühr für die Punzierung ist bei Uhrgehäusen aus Platin, Gold oder Silber nach Stücken, bei allen übrigen Platin-, Gold- und Silbergegenständen nach deren Gewicht, und zwar nach ganzen Grammen, von Gramm zu Gramm, zu bemessen.

  (2) Die Gebühr für die Punzierung beträgt:            Schilling

  1. Für Platingegenstände je kg .......................... 3 300,-

  2. Für Goldgegenstände je kg ............................ 3 100,-

  3. Für Silbergegenstände je kg ..........................   200,-

  4. a) Für Platinuhren und -gehäuse mit einem

        Werkdurchmesser unter 32 mm .......................    40,-

        von 32 mm und darüber .............................    80,-

     b) Für Golduhren und -gehäuse mit einem

        Werkdurchmesser unter 32 mm .......................    30,-

        von 32 mm und darüber .............................    60,-

     c) Für Silberuhren und -gehäuse mit einem

        Werkdurchmesser unter 32 mm .......................     4,50

        von 32 mm und darüber .............................     9,-

  1. Absatz 3,Werden Gegenstände, die sich in rohem oder bis einschließlich geschmirgeltem Zustand befinden, zur Punzierung vorgelegt, so kann die Punzierungsbehörde aus technischen Gründen bei Errechnung der Gebühren vom Bruttogewicht einen Gewichtsabzug bis zu 10 v. H. bei Goldgegenständen und bis zu 20 v. H. bei Silbergegenständen machen. Ein Gewichtsabzug bis 20 v. H. vom Bruttogewicht kann auch bei Goldgegenständen gewährt werden, wenn diese durch ein mechanisches Verfahren mit hohem Materialabtrag nachbearbeitet werden und ihre Punzierung in fertigem Zustand ohne Beschädigung nicht möglich ist. Nach Genehmigung eines schriftlichen Ansuchens des Erzeugers können diese Gegenstände vor der mechanischen Bearbeitung vorgelegt werden.
  2. Absatz 4,Bestandteile aus anderen Metallen oder Stoffen (zum Beispiel gefaßte Steine) sind bei der Gebührenermittlung gewichtsmäßig in Abzug zu bringen.
  3. Absatz 5,Die Gebühren sind vor Ausfolgung der punzierten Gegenstände an der Kasse der Punzierungsbehörde mit Bargeld, Scheck oder diesen gleichgestellten Zahlungsmitteln zu zahlen. Von Kunden, mit denen laufende Geschäftsbeziehungen bestehen, kann die Bezahlung der Punzierungsschuld auch mit Überweisung erfolgen, wenn der Punzierungsbehörde entsprechende Sicherstellung geboten wird.

Gesetzesnummer

10004006

Dokumentnummer

NOR12056182

Alte Dokumentnummer

N3199761195J