Rechtstracker.at

§ 37

Fassungen
28.03.1997 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3728.03.199731.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 3720.12.196727.03.1997 BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

28.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Index

38 Punzierung

Text

ABSCHNITT römisch neun

Punzierungsamtliche Überwachung der Gewerbebetriebe,

Pfandleih- und Versteigerungsanstalten

(Zu Paragraphen 18 bis 22 des Punzierungsgesetzes)

Paragraph 37, Allgemeine Bestimmungen

  1. Absatz eins,Betriebe, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt oder feilgehalten werden, sowie öffentliche oder private Pfandleih- oder Versteigerungsanstalten, deren Betrieb sich auf derartige Gegenstände erstreckt, unterstehen der Überwachung durch die zuständige (Paragraph 5, Absatz 4, des Gesetzes) Punzierungsbehörde.
  2. Absatz 2,Die Gewerbetreibenden und Anstalten (Absatz eins,) haben der zuständigen Punzierungsbehörde die beabsichtigte Eröffnung ihres Betriebes mit Angabe der Betriebsstätte anzuzeigen; ebenso haben sie eine Verlegung der Betriebsstätte, ein längerdauerndes Ruhen des Betriebes, die dauernde Betriebseinstellung sowie die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung binnen 14 Tagen anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Die Punzierungsbehörde hat über die in ihrem Amtsbezirk im Sinne des Paragraph 28, dieser Verordnung ansässigen Erzeuger und Verkäufer von Edelmetallwaren ein Verzeichnis anzulegen und auf dem laufenden zu halten, in das der Name des Gewerbetreibenden, die Art des Gewerbes, die Daten der einschlägigen Gewerbedokumente, Standort der im Amtsbezirk befindlichen Verkaufs- und Werkstätten, Zeit des Gewerbeantrittes, Bezug der Namenspunze oder des Fabrikszeichens sowie die Ergebnisse jeder amtlichen Überprüfung des Betriebes durch die Punzierungsbehörde aufzunehmen sind. Die Registrierung kann auch automationsunterstützt erfolgen.
  4. Absatz 4,Als Gewerbetreibende im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, des Punzierungsgesetzes sind auch Gemischtwarenhändler anzusehen, die Edelmetallgegenstände in ihrem Geschäftsbetrieb führen.
  5. Absatz 5,Die Inhaber der in Absatz eins, bezeichneten Betriebe haben ihren Kunden auf Verlangen in das Punzierungsgesetz und in die Abbildungen der vorgeschriebenen Feingehaltspunzen in ihren Verkaufs- und Werkstätten Einsicht zu gewähren.
  6. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 1997,)
  7. Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 1997,)
  8. Absatz 8,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 1997,)
  9. Absatz 9,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 1997,)
  10. Absatz 10,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 1997,)
  11. Absatz 11,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 1997,)
  12. Absatz 12,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 1997,)

Schlagworte

Pfandleihanstalt, Verkaufsstätte

Gesetzesnummer

10004006

Dokumentnummer

NOR12056183

Alte Dokumentnummer

N3199761196J