Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Beschaffenheit der Edelmetallgegenstände
(Zu §§ 1, 2, 3, 16 und 23 des Punzierungsgesetzes)(Zu Paragraphen eins, 2, 3, 16 und 23 des Punzierungsgesetzes)
§ 3. MindestfeingehaltParagraph 3, Mindestfeingehalt
(1)Absatz eins,Der Mindestfeingehalt ist für Edelmetallgegenstände im Sinne des Punzierungsgesetzes im § 1 des Gesetzes festgestellt. Es dürfen demnach Edelmetallgegenstände weder im ganzen, das ist mit Einschluß des Lotes, noch in ihren einzelnen Teilen einen geringeren Feingehalt als 950 Tausendstel bei Platingegenständen, 585 Tausendstel bei Goldgegenständen und 800 Tausendstel bei Silbergegenständen besitzen. Gemäß § 10 des Punzierungsgesetzes (§ 21 dieser Verordnung) kann jedoch in gewissen Fällen ein Feingehaltsabgang nachgesehen werden.Der Mindestfeingehalt ist für Edelmetallgegenstände im Sinne des Punzierungsgesetzes im Paragraph eins, des Gesetzes festgestellt. Es dürfen demnach Edelmetallgegenstände weder im ganzen, das ist mit Einschluß des Lotes, noch in ihren einzelnen Teilen einen geringeren Feingehalt als 950 Tausendstel bei Platingegenständen, 585 Tausendstel bei Goldgegenständen und 800 Tausendstel bei Silbergegenständen besitzen. Gemäß Paragraph 10, des Punzierungsgesetzes (Paragraph 21, dieser Verordnung) kann jedoch in gewissen Fällen ein Feingehaltsabgang nachgesehen werden.
(2)Absatz 2,Dem Platin beigemengtes Iridium ist diesem gleichzuhalten.
(3)Absatz 3,Das Lot darf das zur Lötung notwendige Maß nicht überschreiten und muß wenigstens die Hälfte des Feingehaltes des Platin-, Gold- oder Silbergegenstandes besitzen, zu dessen Lötung es dient. Hievon kann bei Lotkernketten abgewichen werden, wenn der Durchschnittsfeingehalt des einzelnen Kettengliedes den entsprechenden Mindestfeingehalt aufweist.
(4)Absatz 4,Die für die Ausfuhr über die Zollgrenze bestimmten Edelmetallgegenstände dürfen in jedem beliebigen Feingehalt erzeugt werden (§ 16 des Punzierungsgesetzes; § 29 Abs. 1 dieser Verordnung).Die für die Ausfuhr über die Zollgrenze bestimmten Edelmetallgegenstände dürfen in jedem beliebigen Feingehalt erzeugt werden (Paragraph 16, des Punzierungsgesetzes; Paragraph 29, Absatz eins, dieser Verordnung).
Schlagworte
Platingegenstand
Dokumentnummer
NOR12044787
Alte Dokumentnummer
N3196726563L