Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Text
§ 40Paragraph 40
(1)Absatz eins,Die örtliche Überprüfung (amtliche Nachschau) hat in der Regel während der Betriebszeit stattzufinden; außerhalb dieser Zeit ist sie nur dann vorzunehmen, wenn sie zur Verhinderung oder Entdeckung einer mutmaßlichen Verletzung der Bestimmungen des Punzierungsgesetzes erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Bei der amtlichen Nachschau ist jede nicht unumgänglich nötige Störung des Gewerbebetriebes sowie unnötiges Aufsehen zu vermeiden.
Dokumentnummer
NOR12044824
Alte Dokumentnummer
N3196726600L