Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Text
§ 41Paragraph 41
Zur amtlichen Nachschau ist der Inhaber des Gewerbebetriebes oder, wenn er nicht anwesend ist, sein Stellvertreter (Verkaufsberechtigter) beizuziehen. Wenn die Verhältnisse es erfordern, können zur amtlichen Nachschau auch Organe der Sicherheitsbehörden, der Zollbehörden und der Gemeinde zugezogen werden.
Dokumentnummer
NOR12044825
Alte Dokumentnummer
N3196726601L