Rechtstracker.at

§ 42

Fassungen
20.12.1967 bis 31.03.2001 — BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4220.12.196731.03.2001 BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

20.12.1967BGBl. Nr. 385/1967

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 42

  1. Absatz eins,Die amtliche Nachschau ist auf die Werkstätten sowie auf die Aufbewahrungs- und Verkaufsräume der Gewerbetreibenden zu beschränken. In die Geschäftsbücher ist nur dann Einsicht zu nehmen, wenn der Verdacht von Übertretungen des Punzierungsgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen dies als notwendig erscheinen läßt.
  2. Absatz 2,Die Gewerbetreibenden, bei denen eine amtliche Nachschau vorgenommen wird, sind verpflichtet, die von den Organen des zuständigen Punzierungsamtes bezeichneten Räume, Schränke und Behältnisse zu öffnen, die überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuweisen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Zutritt zu den Räumen, in denen überwachungspflichtige Gegenstände verwendet, bereitgehalten oder erzeugt werden, darf den Überwachungsorganen nicht verwehrt werden. Ein Recht auf eine allgemeine Hausdurchsuchung durch die Organe des Punzierungsamtes gibt diese Bestimmung nicht.

Schlagworte

Aufbewahrungsraum

Gesetzesnummer

10004006

Dokumentnummer

NOR12044826

Alte Dokumentnummer

N3196726602L