Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Text
§ 42Paragraph 42
(1)Absatz eins,Die amtliche Nachschau ist auf die Werkstätten sowie auf die Aufbewahrungs- und Verkaufsräume der Gewerbetreibenden zu beschränken. In die Geschäftsbücher ist nur dann Einsicht zu nehmen, wenn der Verdacht von Übertretungen des Punzierungsgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen dies als notwendig erscheinen läßt.
(2)Absatz 2,Die Gewerbetreibenden, bei denen eine amtliche Nachschau vorgenommen wird, sind verpflichtet, die von den Organen des zuständigen Punzierungsamtes bezeichneten Räume, Schränke und Behältnisse zu öffnen, die überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuweisen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Zutritt zu den Räumen, in denen überwachungspflichtige Gegenstände verwendet, bereitgehalten oder erzeugt werden, darf den Überwachungsorganen nicht verwehrt werden. Ein Recht auf eine allgemeine Hausdurchsuchung durch die Organe des Punzierungsamtes gibt diese Bestimmung nicht.
Schlagworte
Aufbewahrungsraum
Dokumentnummer
NOR12044826
Alte Dokumentnummer
N3196726602L