Rechtstracker.at

§ 45

Fassungen
20.12.1967 bis 27.03.1997 — BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4528.03.199731.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 4520.12.196727.03.1997 BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

20.12.1967BGBl. Nr. 385/1967

Außerkrafttretensdatum

27.03.1997

Index

38 Punzierung

Text

Überwachung der Pfandleih- und Versteigerungsanstalten

Paragraph 45

  1. Absatz eins,Bei Feilbietungen, die von Pfandleih- oder Versteigerungsanstalten durchgeführt werden, dürfen an die Ersteher vorbehaltlich der in nachstehendem Absatz 2 und im Paragraph 47, dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmebestimmungen nur punzierte Edelmetallgegenstände ausgefolgt werden. Aus diesem Grunde sind die Edelmetallgegenstände, die durch Pfandleih- oder Versteigerungsanstalten zur Versteigerung gelangen, auf Veranlassung dieser Anstalten einer punzierungsamtlichen Überprüfung zu unterziehen. Auf Ersuchen dieser Anstalten kann die amtliche Überprüfung schon vor der Versteigerung vorgenommen werden. Hat eine solche Überprüfung vor der Versteigerung nicht stattgefunden, so müssen die Edelmetallgegenstände während der Versteigerung vor ihrem Ausruf durch punzierungsamtliche Organe geprüft werden.
  2. Absatz 2,Werden bei der Überprüfung gemäß Absatz eins, unpunzierte, jedoch punzierungpflichtige Gegenstände vorgefunden, so ist zu unterscheiden, ob sie probehältig (Paragraph 23, Absatz eins, dieser Verordnung) sind oder nicht. Sind sie probhältig, so ist bei der Versteigerung zu verlautbaren, daß die Gegenstände im Falle des Zuschlages vor ihrer Ausfolgung nach Wahl des Erstehers entweder auf seine Kosten zu punzieren oder in Bruch zu verwandeln sind. Nach dem Zuschlag ist dieser Verlautbarung gemäß vorzugehen. Nicht probhältige Gegenstände hingegen dürfen im allgemeinen bei einer Versteigerung nur als Bruch ausgerufen und nur in zerbrochenem Zustand an den Ersteher ausgefolgt werden. Sind indessen die unprobhältigen Edelmetallgegenstände mit einem Ausfuhrstempel (Paragraph 30, dieser Verordnung) versehen, so können sie in unzerschlagenem Zustand an Personen, die zur Ausfuhr solcher Erzeugnisse befugt sind, mit der Bestimmung zur Ausfuhr abgegeben werden. Zu diesem Zweck hat die Pfandleihanstalt jede derartige Veräußerung dem Punzierungsamt oder dem vom Amt entsendeten Beamten sofort zur Kenntnis zu bringen. Der solcherart erstandene Edelmetallgegenstand ist in der Lagerkartei (Paragraph 32, dieser Verordnung) zu vermerken.

Schlagworte

Pfandleihanstalt

Gesetzesnummer

10004006

Dokumentnummer

NOR12044829

Alte Dokumentnummer

N3196726605L