Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Text
Überwachung der Pfandleih- und Versteigerungsanstalten
§ 45Paragraph 45
(1)Absatz eins,Bei Feilbietungen, die von Pfandleih- oder Versteigerungsanstalten durchgeführt werden, dürfen an die Ersteher vorbehaltlich der in nachstehendem Abs. 2 und im § 47 dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmebestimmungen nur punzierte Edelmetallgegenstände ausgefolgt werden. Aus diesem Grunde sind die Edelmetallgegenstände, die durch Pfandleih- oder Versteigerungsanstalten zur Versteigerung gelangen, auf Veranlassung dieser Anstalten einer punzierungsamtlichen Überprüfung zu unterziehen. Auf Ersuchen dieser Anstalten kann die amtliche Überprüfung schon vor der Versteigerung vorgenommen werden. Hat eine solche Überprüfung vor der Versteigerung nicht stattgefunden, so müssen die Edelmetallgegenstände während der Versteigerung vor ihrem Ausruf durch punzierungsamtliche Organe geprüft werden.Bei Feilbietungen, die von Pfandleih- oder Versteigerungsanstalten durchgeführt werden, dürfen an die Ersteher vorbehaltlich der in nachstehendem Absatz 2 und im Paragraph 47, dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmebestimmungen nur punzierte Edelmetallgegenstände ausgefolgt werden. Aus diesem Grunde sind die Edelmetallgegenstände, die durch Pfandleih- oder Versteigerungsanstalten zur Versteigerung gelangen, auf Veranlassung dieser Anstalten einer punzierungsamtlichen Überprüfung zu unterziehen. Auf Ersuchen dieser Anstalten kann die amtliche Überprüfung schon vor der Versteigerung vorgenommen werden. Hat eine solche Überprüfung vor der Versteigerung nicht stattgefunden, so müssen die Edelmetallgegenstände während der Versteigerung vor ihrem Ausruf durch punzierungsamtliche Organe geprüft werden.
(2)Absatz 2,Werden bei der Überprüfung gemäß Abs. 1 unpunzierte, jedoch punzierungpflichtige Gegenstände vorgefunden, so ist zu unterscheiden, ob sie probehältig (§ 23 Abs. 1 dieser Verordnung) sind oder nicht. Sind sie probhältig, so ist bei der Versteigerung zu verlautbaren, daß die Gegenstände im Falle des Zuschlages vor ihrer Ausfolgung nach Wahl des Erstehers entweder auf seine Kosten zu punzieren oder in Bruch zu verwandeln sind. Nach dem Zuschlag ist dieser Verlautbarung gemäß vorzugehen. Nicht probhältige Gegenstände hingegen dürfen im allgemeinen bei einer Versteigerung nur als Bruch ausgerufen und nur in zerbrochenem Zustand an den Ersteher ausgefolgt werden. Sind indessen die unprobhältigen Edelmetallgegenstände mit einem Ausfuhrstempel (§ 30 dieser Verordnung) versehen, so können sie in unzerschlagenem Zustand an Personen, die zur Ausfuhr solcher Erzeugnisse befugt sind, mit der Bestimmung zur Ausfuhr abgegeben werden. Zu diesem Zweck hat die Pfandleihanstalt jede derartige Veräußerung dem Punzierungsamt oder dem vom Amt entsendeten Beamten sofort zur Kenntnis zu bringen. Der solcherart erstandene Edelmetallgegenstand ist in der Lagerkartei (§ 32 dieser Verordnung) zu vermerken.Werden bei der Überprüfung gemäß Absatz eins, unpunzierte, jedoch punzierungpflichtige Gegenstände vorgefunden, so ist zu unterscheiden, ob sie probehältig (Paragraph 23, Absatz eins, dieser Verordnung) sind oder nicht. Sind sie probhältig, so ist bei der Versteigerung zu verlautbaren, daß die Gegenstände im Falle des Zuschlages vor ihrer Ausfolgung nach Wahl des Erstehers entweder auf seine Kosten zu punzieren oder in Bruch zu verwandeln sind. Nach dem Zuschlag ist dieser Verlautbarung gemäß vorzugehen. Nicht probhältige Gegenstände hingegen dürfen im allgemeinen bei einer Versteigerung nur als Bruch ausgerufen und nur in zerbrochenem Zustand an den Ersteher ausgefolgt werden. Sind indessen die unprobhältigen Edelmetallgegenstände mit einem Ausfuhrstempel (Paragraph 30, dieser Verordnung) versehen, so können sie in unzerschlagenem Zustand an Personen, die zur Ausfuhr solcher Erzeugnisse befugt sind, mit der Bestimmung zur Ausfuhr abgegeben werden. Zu diesem Zweck hat die Pfandleihanstalt jede derartige Veräußerung dem Punzierungsamt oder dem vom Amt entsendeten Beamten sofort zur Kenntnis zu bringen. Der solcherart erstandene Edelmetallgegenstand ist in der Lagerkartei (Paragraph 32, dieser Verordnung) zu vermerken.
Schlagworte
Pfandleihanstalt
Dokumentnummer
NOR12044829
Alte Dokumentnummer
N3196726605L