Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 82/1997Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 1997,
Text
§ 47Paragraph 47
Edelmetallgegenstände älterer Erzeugung, die wegen ihres wissenschaftlichen, künstlerischen, geschichtlichen oder kulturgeschichtlichen Wertes im Sinne des § 2 Abs. 1 (zu lit. d) dieser Verordnung von der Feingehaltsprüfung und Punzierung befreit sind, unterliegen auch bei der Feilbietung nicht den im § 45 dieser Verordnung vorgesehenen Beschränkungen. Gegenstände solcher Art können auch dann, wenn sie unpunziert, nicht probhältig oder mit fremden Stoffen ausgefüllt sind, oder wenn ihre sonstige Beschaffenheit den punzierungsgesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, nach Prüfung durch das zuständige Punzierungsamt sowohl an Private als auch an gewerbsmäßige Wiederverkäufer ausgefolgt werden. Edelmetallgegenstände älterer Erzeugung, die wegen ihres wissenschaftlichen, künstlerischen, geschichtlichen oder kulturgeschichtlichen Wertes im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, (zu Litera d,) dieser Verordnung von der Feingehaltsprüfung und Punzierung befreit sind, unterliegen auch bei der Feilbietung nicht den im Paragraph 45, dieser Verordnung vorgesehenen Beschränkungen. Gegenstände solcher Art können auch dann, wenn sie unpunziert, nicht probhältig oder mit fremden Stoffen ausgefüllt sind, oder wenn ihre sonstige Beschaffenheit den punzierungsgesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, nach Prüfung durch das zuständige Punzierungsamt sowohl an Private als auch an gewerbsmäßige Wiederverkäufer ausgefolgt werden.