Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 82/1997Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Text
§ 54Paragraph 54
(1)Absatz eins,Die gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 lit. d des Punzierungsgesetzes von der Punzierung befreiten Gegenstände sind gemäß § 47 dieser Verordnung zu behandeln.Die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, des Punzierungsgesetzes von der Punzierung befreiten Gegenstände sind gemäß Paragraph 47, dieser Verordnung zu behandeln.
(2)Absatz 2,Bei Beurteilung der Frage, ob es sich um Gegenstände handelt, für die bei der Punzierung Ausnahmen im Sinne des Punzierungsgesetzes gelten, hat das zuständige Punzierungsamt (Außenstelle) erforderlichenfalls - sofern das Gericht zustimmt - das Gutachten einer der im § 2 zu Abs. 1 Z 1 lit. d dieser Verordnung genannten Stellen einzuholen.Bei Beurteilung der Frage, ob es sich um Gegenstände handelt, für die bei der Punzierung Ausnahmen im Sinne des Punzierungsgesetzes gelten, hat das zuständige Punzierungsamt (Außenstelle) erforderlichenfalls - sofern das Gericht zustimmt - das Gutachten einer der im Paragraph 2, zu Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, dieser Verordnung genannten Stellen einzuholen.
Dokumentnummer
NOR12044838
Alte Dokumentnummer
N3196726614L