Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Text
§ 64. StrafverfügungenParagraph 64, Strafverfügungen
(1)Absatz eins,Kann der in einer Strafverfügung ausgesprochene Verfall von Gegenständen nicht vollzogen werden, so hat das Punzierungsamt eine Wertersatzstrafe (§ 32 des Punzierungsgesetzes) zu verhängen. Das Ausmaß dieser Strafe darf den Betrag von 2000 S nicht übersteigen.Kann der in einer Strafverfügung ausgesprochene Verfall von Gegenständen nicht vollzogen werden, so hat das Punzierungsamt eine Wertersatzstrafe (Paragraph 32, des Punzierungsgesetzes) zu verhängen. Das Ausmaß dieser Strafe darf den Betrag von 2000 S nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Bei Erlassung einer Strafverfügung ist das in Anhang IV abgebildete Formular zu verwenden. Dieses Formular ist mit dem Aufdruck „Zustellung zu eigenen Handen'' zu versehen.Bei Erlassung einer Strafverfügung ist das in Anhang römisch vier abgebildete Formular zu verwenden. Dieses Formular ist mit dem Aufdruck „Zustellung zu eigenen Handen'' zu versehen.
Dokumentnummer
NOR12044848
Alte Dokumentnummer
N3196726624L