Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Text
§ 69Paragraph 69
(1)Absatz eins,Über jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen; es hat in gedrängter Fassung den Gang der Verhandlung darzustellen und ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterfertigen. Von der Mehrheit abweichende Ansichten sind auf Verlangen der Stimmführer in das Protokoll aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Beirates sind berechtigt, jederzeit in diese Protokolle Einsicht zu nehmen.
Dokumentnummer
NOR12044853
Alte Dokumentnummer
N3196726629L