Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
ab 17.02.1968 — BGBl. Nr. 56/1968
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute17.02.1968 BGBl. Nr. 56/1968

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1968,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

17.02.1968BGBl. Nr. 56/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ANHANG B
WAHL DER DIREKTOREN

Abschnitt A. Wahl von Direktoren durch die regionale Mitgliedervertreten den Gouverneure

  1. Absatz eins,Jeder ein regionales Mitglied vertretende Gouverneur hat alle Stimmen des Mitglieds, das er vertritt, für eine einzige Person abzugeben.
  2. Absatz 2,Die sieben (7) Personen, welche die höchste Stimmenzahl erhalten, werden Direktoren, jedoch hat keine Person als gewählt zu gelten, die weniger als zehn (10) Prozent der gesamten Stimmrechte der regionalen Mitglieder erhält.
  3. Absatz 3,Werden beim ersten Wahlgang keine sieben (7) Personen gewählt, so erfolgt ein zweiter Wahlgang, bei welchem die Person mit der niedrigsten Stimmenzahl im vorangehenden Wahlgang ausscheidet und Stimmen nur abgegeben werden von
    1. Absatz a,
      Gouverneuren, die beim ersten Wahlgang für eine nichtgewählte Person stimmten, und
    2. Absatz b,
      Gouverneuren, von deren Abstimmung für eine gewählte Person man gemäß Absatz (4) dieses Abschnitts annimmt, daß sie die für jene Person abgegebene Stimmenzahl auf über elf (11) Prozent der gesamten Stimmrechte der regionalen Mitglieder gebracht hat.
    3. Absatz 4,, Absatz a,
      Zur Feststellung, ob die von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen als solche zu gelten haben, durch welche die Gesamtzahl der für eine Person abgegebenen Stimmen auf über elf (11) Prozent stieg, wird angenommen, daß die besagten elf (11) Prozent erstens die Stimmen des Gouverneurs einschließen, der die höchste Stimmenzahl für diese Person abgab, sodann in abnehmender Reihenfolge die Stimmen jedes Gouverneurs, der die nächsthöchste Zahl abgab, bis elf (11) Prozent erreicht sind.
    4. Absatz b,
      Von jedem Gouverneur, von dessen Stimmen ein Teil gezählt werden muß, damit die für eine Person abgegebenen Stimmen auf über zehn (10) Prozent steigen, wird angenommen, daß er alle seine Stimmen für diese Person abgegeben hat, selbst wenn die Gesamtzahl der für diese Person abgegebenen Stimmen dadurch elf (11) Prozent übersteigt.
  4. Absatz 5,Sind nach dem zweiten Wahlgang noch keine sieben (7) Personen gewählt, so erfolgen weitere Wahlgänge nach den in diesem Abschnitt festgelegten Grundsätzen und Verfahren, wobei jedoch – ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes (2) dieses Abschnittes –, nachdem sechs (6) Personen gewählt sind, die siebente durch einfache Stimmenmehrheit der Reststimmen der regionalen Mitglieder gewählt werden kann. Es wird angenommen, daß alle diese Reststimmen für die Wahl des siebenten Direktors gezählt haben.
  5. Absatz 6,Im Falle einer Erhöhung der Zahl der Direktoren, die von regionale Mitglieder vertretenden Gouverneuren zu wählen sind, werden die in den Absätzen (2), (3) und (4) des Abschnitts A dieses Anhangs festgelegten Mindest- und Höchstprozentsätze durch den Gouverneursrat entsprechend angepaßt.

Abschnitt B. Wahl von Direktoren durch die nichtregionale Mitglieder vertretenden Gouverneure

  1. Absatz eins,Jeder ein nichtregionales Mitglied vertretende Gouverneur hat alle Stimmen des Mitglieds, das er vertritt, für eine einzige Person abzugeben.
  2. Absatz 2,Die drei (3) Personen, welche die höchste Stimmenzahl erhalten, werden Direktoren, jedoch hat keine Person als gewählt zu gelten, die weniger als fünfundzwanzig (25) Prozent der gesamten Stimmrechte der nichtregionalen Mitglieder erhält.
  3. Absatz 3,Werden beim ersten Wahlgang keine drei (3) Personen gewählt, so erfolgt ein zweiter Wahlgang, bei welchem die Person mit der niedrigsten Stimmenzahl im vorangehenden Wahlgang ausscheidet und Stimmen nur abgegeben werden von
    1. Absatz a,
      Gouverneuren, die beim ersten Wahlgang für eine nichtgewählte Person stimmten, und
    2. Absatz b,
      Gouverneuren, von deren Abstimmung für eine gewählte Person man gemäß Absatz (4) dieses Abschnitts annimmt, daß sie die für jene Person abgegebene Stimmenzahl auf über sechsundzwanzig (26) Prozent der gesamten Stimmrechte der nichtregionalen Mitglieder gebracht hat.
    3. Absatz 4,, Absatz a,
      Zur Feststellung, ob die von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen als solche zu gelten haben, durch welche die Gesamtzahl der für eine Person abgegebenen Stimmen auf über sechsundzwanzig (26) Prozent stieg, wird angenommen, daß die besagten sechsundzwanzig (26) Prozent erstens die Stimmen des Gouverneurs einschließen, der die höchste Stimmenzahl für diese Person abgab, sodann in abnehmender Reihenfolge die Stimmen jedes Gouverneurs, der die nächsthöchste Zahl abgab, bis sechsundzwanzig (26) Prozent erreicht sind.
    4. Absatz b,
      Von jedem Gouverneur, von dessen Stimmen ein Teil gezählt werden muß, damit die für eine Person abgegebenen Stimmen auf über fünfundzwanzig (25) Prozent steigen, wird angenommen, daß er alle seine Stimmen für diese Person abgegeben hat, selbst wenn die Gesamtzahl der für diese Person abgegebenen Stimmen dadurch sechsundzwanzig (26) Prozent übersteigt.
  4. Absatz 5,Sind nach dem zweiten Wahlgang noch keine drei (3) Personen gewählt, so erfolgen weitere Wahlgänge nach den in diesem Abschnitt festgelegten Grundsätzen und Verfahren, wobei jedoch – vorausgesetzt, daß die Zeichnungen der nichtregionalen Mitglieder mindestens eine Gesamtsumme von dreihundertfünfundvierzig Millionen Dollar ($ 345,000.000) erreicht haben, und ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes (2) dieses Abschnittes –, nachdem zwei (2) Personen gewählt sind, eine dritte durch einfache Stimmenmehrheit der Reststimmen gewählt werden kann. Es wird angenommen, daß alle diese Reststimmen für die Wahl des dritten Direktors gezählt haben.
  5. Absatz 6,Im Falle einer Erhöhung der Zahl der Direktoren, die von nichtregionale Mitglieder vertretenden Gouverneuren zu wählen sind, werden die in den Absätzen (2), (3) und (4) des Abschnittes B dieses Anhangs festgelegten Mindest- und Höchstprozentsätze durch den Gouverneursrat entsprechend angepaßt.

Schlagworte

Mindestprozentsatz

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2020

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075138