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Art. 1

Fassungen
ab 29.09.1966 — BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute29.09.1966 BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

29.09.1966BGBl. Nr. 13/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Kapitel römisch eins
ZWECK, AUFGABEN UND MITGLIEDSCHAFT

Artikel 1

ZWECK

Zweck der Bank ist es, in der Region Asien und Ferner Osten (im folgenden als „Region“ bezeichnet) das wirtschaftliche Wachstum und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu fördern und zur Beschleunigung des Prozesses der wirtschaftlichen Entwicklung der in Entwicklung befindlichen Mitgliedsländer der Region sowohl in ihrer Gesamtheit als auch jedes einzelnen von ihnen beizutragen. Wo immer in diesem Abkommen die Ausdrücke „Region Asien und Ferner Osten“ und „Region“ verwendet werden, beziehen sie sich auf jene Gebiete Asiens und des Fernen Ostens, die in den Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten fallen.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075071