Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 29.09.1966 — BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute29.09.1966 BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

29.09.1966BGBl. Nr. 13/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 19

SONDERFONDS

  1. Ziffer eins
    Die Bank kann:
    1. Absatz i,
      mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, höchstens je zehn (10) Prozent des Teiles des unverminderten einbezahlten Kapitals der Bank, der von den Mitgliedern gemäß Artikel 6 Absatz 2 (a) einbezahlt wird, sowie des Teiles desselben, der gemäß Artikel 6 Absatz 2 (b) einbezahlt wird, abzweigen und damit einen oder mehrere Sonderfonds schaffen; und
    2. Absatz i, i,
      die Verwaltung von Sonderfonds übernehmen, die dazu bestimmt sind, dem Zweck der Bank zu dienen, und in den Wirkungsbereich der Bank fallen.
  2. Ziffer 2
    Von der Bank gemäß Absatz 1 (i) dieses Artikels geschaffene Sonderfonds können zur Garantierung oder Gewährung von Darlehen verwendet werden, denen im Rahmen der Entwicklung ein hoher Vorrang zukommt und die längere Fälligkeiten, einen längeren rückzahlungsfreien Zeitraum und niedrigere Zinssätze aufweisen, als sie die Bank für ihre ordentliche Geschäftstätigkeit festsetzt. Solche Fonds können auch zu allen anderen Bedingungen verwendet werden, die von der Bank bei der Schaffung dieser Fonds bestimmt werden und weder den anwendbaren Bestimmungen dieses Abkommens noch dem Charakter dieser Fonds als sich stets erneuernde Fonds widersprechen.
  3. Ziffer 3
    Von der Bank gemäß Absatz 1 (ii) dieses Artikels übernommene Sonderfonds können auf jede Weise und zu allen Bedingungen verwendet werden, die mit dem Zweck der Bank und mit der sich auf diese Fonds beziehenden Vereinbarung nicht im Widerspruch stehen.
  4. Ziffer 4
    Die Bank beschließt jene Sonderregeln und -vorschriften, die für die Schaffung, Verwaltung und Verwendung jedes einzelnen Sonderfonds erforderlich sind. Solche Regeln und Vorschriften dürfen den Bestimmungen dieses Abkommens nicht widersprechen, mit Ausnahme solcher Bestimmungen, die ausdrücklich nur auf die ordentliche Geschäftstätigkeit der Bank anwendbar sind.

Schlagworte

Sondervorschrift

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075089