Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 22
AUF WERTPAPIERE ZU SETZENDER VERMERK
Jedes durch die Bank ausgegebene oder garantierte Wertpapier hat auf seiner Vorderseite einen deutlich sichtbaren Vermerk des Inhalts zu tragen, daß es sich nicht um eine Schuldverschreibung einer Regierung handelt, es sei denn, es handelt sich tatsächlich um die Schuldverschreibung einer bestimmten Regierung, in welchem Falle es einen entsprechenden Vermerk zu tragen hat.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Dokumentnummer
NOR40075092