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Art. 25

Fassungen
ab 29.09.1966 — BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute29.09.1966 BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

29.09.1966BGBl. Nr. 13/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 25

AUFRECHTERHALTUNG DES WERTES DER WÄHRUNGSBESTÄNDE DER BANK

  1. Ziffer eins
    Wird (a) im Rahmen des Internationalen Währungsfonds die Parität der Währung eines Mitglieds, ausgedrückt mit Hilfe des in Artikel 4 dieses Abkommens definierten Dollars, herabgesetzt oder ist (b) der Devisenwert der Währung eines Mitglieds nach Ansicht der Bank nach erfolgter Beratung mit dem Internationalen Währungsfonds in beträchtlichem Maße gesunken, so hat dieses Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist an die Bank einen zusätzlichen Betrag in seiner Währung zu leisten, der erforderlich ist, um den Wert des gesamten im Besitz der Bank befindlichen Betrages dieser Währung aufrechtzuerhalten, mit Ausnahme (a) von Währungsbeträgen, welche die Bank aus den von ihr aufgenommenen Darlehen herleitet, und (b) von Sonderfondsmitteln, welche die Bank gemäß Artikel 19 Absatz 1 (ii) übernommen hat, sofern in den Vereinbarungen zur Schaffung solcher Fonds nichts anderes vorgesehen ist.
  2. Ziffer 2
    Wird (a) im Rahmen des Internationalen Währungsfonds die Parität der Währung eines Mitglieds, ausgedrückt mit Hilfe des besagten Dollars, heraufgesetzt oder ist (b) der Devisenwert der Währung eines Mitglieds nach Ansicht der Bank nach erfolgter Beratung mit dem Internationalen Währungsfonds in. beträchtlichem Maße gestiegen, so hat die Bank diesem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist einen Betrag in dieser Währung zu leisten, der erforderlich ist, um den Wert des gesamten im Besitz der Bank befindlichen Betrages dieser Währung anzupassen, mit Ausnahme (a) von Währungsbeträgen, welche die Bank aus den von ihr aufgenommenen Darlehen herleitet, und (b) von Sonderfondsmitteln, welche die Bank gemäß Artikel 19 Absatz 1 (ii) übernommen hat, sofern in den Vereinbarungen zur Schaffung solcher Fonds nichts anderes vorgesehen ist.
  3. Ziffer 3
    Die Bank kann auf die Bestimmungen dieses Artikels verzichten, wenn eine einheitliche proportionale Änderung in der Parität der Währungen aller ihrer Mitglieder erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075095