Rechtstracker.at

Art. 27

Fassungen
ab 29.09.1966 — BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute29.09.1966 BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

29.09.1966BGBl. Nr. 13/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 27

GOUVERNEURSRAT: ZUSAMMENSETZUNG

  1. Ziffer eins
    Jedes Mitglied ist im Gouverneursrat vertreten und ernennt einen Gouverneur und einen Stellvertreter. Die Amtsdauer jedes Gouverneurs und Stellvertreters ist dem Ermessen des sie ernennenden Mitglieds unterworfen. Ein Stellvertreter ist nur bei Abwesenheit seines Gouverneurs zur Stimmabgabe berechtigt. Bei seiner Jahresversammlung ernennt der Gouverneursrat einen der Gouverneure zum Vorsitzenden, der bis zur. Wahl des nächsten Vorsitzenden und bis zur nächsten Jahresversammlung des Gouverneursrates im Amt bleibt.
  2. Ziffer 2
    Die Gouverneure und Stellvertreter erhalten als solche für ihre Tätigkeit von der Bank kein Entgelt, doch kann ihnen die Bank angemessene Spesen für die Teilnahme an Konferenzen vergüten.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075097