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Art. 29

Fassungen
ab 29.09.1966 — BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute29.09.1966 BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

29.09.1966BGBl. Nr. 13/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 29

GOUVERNEURSRAT: VERFAHREN

  1. Ziffer eins
    Der Gouverneursrat hält eine Jahresversammlung sowie sonstige Versammlungen ab, soweit solche von ihm vorgesehen oder vom Direktorium einberufen werden. Versammlungen des Gouverneursrates werden vom Direktorium einberufen, wenn es von fünf (5) Mitgliedern der Bank beantragt wird.
  2. Ziffer 2
    Für die Beschlußfähigkeit des Gouverneursrates ist die Anwesenheit einer Mehrheit der Gouverneure erforderlich, vorausgesetzt, daß diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt.
  3. Ziffer 3
    Der Gouverneursrat kann durch Verfügung ein Verfahren festlegen, wonach das Direktorium, wenn es dies für zweckmäßig erachtet, ohne Einberufung einer Versammlung des Gouverneursrates einen Beschluß der Gouverneure über eine bestimmte Frage erwirken kann.
  4. Ziffer 4
    Der Gouverneursrat und, soweit es dazu ermächtigt ist, das Direktorium können nachgeordnete Organe einsetzen, soweit solche zur Führung der Geschäfte der Bank notwendig oder zweckmäßig sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075099