Rechtstracker.at

Art. 35

Fassungen
ab 29.09.1966 — BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 35 heute29.09.1966 BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

29.09.1966BGBl. Nr. 13/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 35

VIZEPRÄSIDENT(EN)

  1. Ziffer eins
    Auf Empfehlung des Präsidenten ernennt das Direktorium einen oder mehrere Vizepräsidenten. Die Amtszeit des (der) Vizepräsidenten sowie seine (ihre) Befugnisse und Aufgaben in der Verwaltung der Bank werden vom Direktorium festgelegt. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten übt der Vizepräsident oder, falls es deren mehrere gibt, der rangälteste Vizepräsident die Befugnisse des Präsidenten aus und erfüllt dessen Aufgaben.
  2. Ziffer 2
    Der (die) Vizepräsident(en) kann (können) an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen, ohne aber dabei ein Stimmrecht zu haben, es sei denn, daß der Vizepräsident oder gegebenenfalls der rangälteste Vizepräsident in Vertretung des Präsidenten die entscheidende Stimme hat.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075105