Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 35
VIZEPRÄSIDENT(EN)
Auf Empfehlung des Präsidenten ernennt das Direktorium einen oder mehrere Vizepräsidenten. Die Amtszeit des (der) Vizepräsidenten sowie seine (ihre) Befugnisse und Aufgaben in der Verwaltung der Bank werden vom Direktorium festgelegt. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten übt der Vizepräsident oder, falls es deren mehrere gibt, der rangälteste Vizepräsident die Befugnisse des Präsidenten aus und erfüllt dessen Aufgaben.
Der (die) Vizepräsident(en) kann (können) an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen, ohne aber dabei ein Stimmrecht zu haben, es sei denn, daß der Vizepräsident oder gegebenenfalls der rangälteste Vizepräsident in Vertretung des Präsidenten die entscheidende Stimme hat.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Dokumentnummer
NOR40075105